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Arbeitszeit - Gratisarbeit ist kein Kavaliersdelikt ...

Endlich ist das Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung tätig geworden und hat eine Neuregelung der Arbeitszeiterfassung vorgelegt, die von den Dachverbänden akzeptiert wurde.

 

Die Firmen in der Schweiz sind verpflichtet, die Arbeitszeiten fast aller ihrer Angestellten zu erfassen. Diese Vorgaben wurden jedoch bisher ungenügend angewendet. Wirtschaftsverbände, Parlament und Bundesrat machten Druck, bei der Arbeitszeiterfassung dieser Realität Rechnung zu tragen. Jetzt stellt eine Neuregelung die Arbeitszeiterfassung auf ein neues Fundament. Die Regelung wurde vom Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung vorgeschlagen und von den Dachverbänden akzeptiert.

Ausnahme nur mit GAV-Regelung

Nun ist es an den Arbeitgebern und den Behörden, die neuen Bestimmungen auch durchzusetzen. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit bzw. die Bestimmungen zu Pausen und Überzeit gelten weiterhin für alle. Von der übrigen Erfassungspflicht ausgenommen werden dürfen nur Arbeitnehmende, die über eine grosse Autonomie in ihrer Arbeit verfügen, ihre Arbeitszeit grösstenteils selbst festlegen können und mehr als 120 000 Franken pro Jahr verdienen. Diese Ausnahme muss in einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit den repräsentativen Sozialpartnern geregelt werden. Der GAV muss zudem spezifische Massnahmen für den Gesundheitsschutz und zum Schutz vor psychosozialen Risiken enthalten. Nicht zuletzt braucht es das individuelle, schriftliche Einverständnis der betroffenen Angestellten.

Schlimmeres verhindert

Mit der neuen Regelung wurde verhindert, dass die Arbeitszeiterfassung für ganze Branchen abgeschafft wird, wie es zwei in den eidgenössischen Räten hängige Motionen verlangten. Es bestand zudem die Gefahr, dass der Bundesrat in eigener Regie über eine Verordnungsänderung Ausnahmen beschliesst. Verhindert wurden zudem Möglichkeiten zum automatischen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung, etwa eine blosse Lohngrenze, ab welcher ohne weiteres auf die Erfassung verzichtet werden kann. Oder Regelungen, wonach es genügt, dass ein Angestellter im Handelsregister eingetragen ist, um automatisch die Arbeitszeit nicht mehr erfassen zu müssen, wie das Seco ursprünglich wollte. (sgb)

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