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IV-Antrag abgelehnt

Ich werde dieses Jahr 60. 2010 habe ich einen Antrag für eine Invalidenrente gestellt. Der Antrag ist vor Kurzem abgelehnt worden. Ich verstehe nicht warum. Seit meinem Unfall arbeite ich zwar wieder, darf aber nicht schwer tragen. Am Arbeitsplatz wurde ich bisher entlastet, längerfristig fürchte ich aber die Kündigung. Ich habe von der Früherfassung bei der IV gehört. Was ist das? Wie stehen meine Chancen auf eine Unterstützung der IV?

Um eine Invalidenrente zu bekommen, auch eine Teilrente, muss jemand während zwölf Monaten durchschnittlich mindestens 40 Prozent ohne wesentlichen Unterbruch arbeitsunfähig gewesen sein. Ein wesentlicher Unterbruch heisst: Die betroffene Person war an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig. Zudem müssen die Einschränkungen, die zur Arbeitsunfähigkeit führten, auch nach Wiederaufnahme der Arbeit andauern. Die bleibende Behinderung muss mindestens 40 Prozent betragen. Wenn Sie weiterhin Vollzeit arbeiten, auch mit Entlastung, und den Lohn für eine Vollzeitarbeit erhalten, gelten Sie als voll erwerbsfähig und haben keinen Anspruch auf eine IV-Rente.

Nach einem abgelehnten IV-Antrag ist nur eine Revision möglich, wenn sich der Gesundheitszustand seither erheblich verschlechtert hat. In diesem Fall genügt es, die Revision schriftlich bei der IV-Stelle zu beantragen. Die Verschlechterung muss aber glaubhaft gemacht werden, zum Beispiel durch ein Arztzeugnis. Sie müssen sich nicht bei der Früherfassung melden. Die IV-Stelle hat schon bei der Behandlung Ihres Rentengesuchs geprüft, ob andere IV-Massnahmen in Frage kämen.

Die Früherfassung ist die erste Anlaufstelle der IV für Betroffene, die noch kein Leistungs-begehren (wie zum Beispiel einen IV-Antrag) gestellt haben. Sie will als präventives Mittel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die wegen ihres Gesundheitszustands arbeitsunfähig sind, vor einer drohenden Invalidität bewahren. Die Früherfassung soll das Weiterarbeiten am bisherigen Arbeitsplatz oder eine neue, geeignete Arbeit im gleichen oder in einem anderen Betrieb ermöglichen. Sie kann zu Massnahmen der Frühintervention führen, zum Beispiel eine Anpassung des Arbeitsplatzes, Ausbildungskurse, Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, sozialberufliche Rehabilitation oder Beschäftigungsmassnahmen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Frühinterventionsmassnahmen, und der Entscheid der IV kann nicht angefochten werden. Die Massnahmen lösen auch keine IV-Taggelder aus.

Wie sieht das Vorgehen in der Praxis aus? Die Betroffenen selbst, ihr Arbeitgeber, die behandelnde Ärzte, die Sozialwerke und unter anderem Privatversicherer, die Taggelder auszahlen, können ein Meldeformular ausfüllen und bei der IV-Stelle am Wohnort der Betroffenen einreichen. Voraussetzung dafür ist jedenfalls die Gefahr einer Invalidisierung. Dazu war die betreffende Person während mindestens 30 ununterbrochenen Tagen arbeitsunfähig oder wies innerhalb eines Jahres wiederholt kürzere Abwesenheiten auf. Das Meldeformular ist auf der Webseite www.ahv-iv.info abrufbar. Der Arbeitgeber kann Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer melden, ohne ihr Einverständnis einzuholen, muss sie aber vorgängig informieren. Die Früherfassungsmeldung ist der erste Schritt.

Nach der Meldung klärt die IV-Stelle in einem Früherfassungsgespräch mit den Betroffenen, ob sie sich bei der IV anmelden sollen oder nicht. Wenn ja muss die IV-Anmeldung rasch folgen, sonst können die Leistungen gekürzt werden. Die IV-Anmeldung ist der zweite Schritt.

Nach Erhalt der IV-Anmeldung prüft die IV-Stelle Massnahmen der Frühintervention. Sie sind zeitlich begrenzt und dürfen höchstens 20 000 Franken kosten. Die Massnahmen sind wie gesagt nicht anfechtbar. So viel zum dritten Schritt.

Innert sechs Monaten nach Eingang der Anmeldung entscheidet die IV-Stelle, ob berufliche Eingliederungsmassnahmen getroffen werden. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen dauern länger und sind kostenintensiver als die Frühintervention, und sie lösen IV-Taggelder aus. Sie dienen einem erleichterten Einstieg in eine Erwerbstätigkeit. Im Gegensatz zur Frühintervention ist dieser Entscheid der IV-Stelle auch anfechtbar. Wenn keine Eingliederungsmassnahmen mit Aussicht auf Erfolg durchgeführt werden können, entscheidet die IV-Stelle innert dieser sechs Monate, ob der Leistungsanspruch geprüft wird. Das ist der vierte und letzte Schritt.

Kurz gesagt ist die Früherfassung also die erste Anlaufstelle der IV namentlich für Arbeitgeber bei der Gefahr einer Invalidisierung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Die Arbeitgeber brauchen das Einverständnis der Betroffenen nicht, um sie zur Früherfassung anzumelden. Die Betroffenen müssen sich aber selbst bei der IV anmelden, wenn die IV-Stelle sie dazu auffordert.

*Isabelle Pauchard, lic.iur

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