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Können IV und BVG-Renten unterschiedlich sein?

«Ich bin bei zwei Arbeitgebern je zu 40 Prozent angestellt und bei beiden obligatorisch in der jeweiligen Pensionskasse für die berufliche Vorsorge versichert. Wegen einer Krankheit bin ich gezwungen, mein Arbeitspensum zu reduzieren und eine Anstellung aufzugeben. Wie wird sich die BVG-Rente berechnen?»

 

Wenn behinderungsbedingt eine Anstellung aufgegeben wird und ein Antrag auf IV-Leistungen angemeldet ist, prüft die IV-Stelle, ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente gegeben sind. Ein Invaliditätsgrad - er wird in Prozenten ausgedrückt - hat vorerst nichts mit der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit zu tun, so hoch diese auch sein mag und so eingeschränkt sich die versicherte Person persönlich auch fühlen mag, sondern ergibt sich aus dem Vergleich von zwei hypothetischen Einkommen. Das Einkommen, das die Person weiterhin verdienen könnte, wenn sie nicht erkrankt wäre, wird dem Einkommen gegenüber gestellt, das die Person leidensbedingt unter Annahme eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes noch verdienen kann, unabhängig davon, ob sie dies denn auch tut. Der so berechnete Invaliditätsgrad ist grundsätzlich auch für die Rente der beruflichen Vorsorge massgebend.

 

Das Bundesgericht hatte Fälle zu entscheiden, bei denen Angestellte parallel zwei Teilzeitanstellungen zu 50 Prozent oder sogar drei Teilzeitpensen zu 50, 30 und 20 Prozent hatten. Die Angestellten waren bei allen Arbeitgebern obligatorisch BVG-versichert. In beiden Fällen musste eine 50-Prozent-Stelle behinderungsbedingt aufgegeben werden. Die IV hatte beim Beispiel der drei Anstellungen einen Invaliditätsgrad von 48 Prozent berechnet, was in der ersten Säule zu einer Viertelsrente berechtigt. Bezüglich der Rente der beruflichen Vorsorge stellte sich dann die Frage, ob jede der drei betroffenen Pensionskassen einen Teil an die Rente der zweiten Säule zu bezahlen habe oder nicht.

Das Gericht entschied, entgegen der Ansicht der Pensionskasse Publica, dass bei einem Verlust der rund halben Erwerbsfähigkeit allein die Pensionskasse des Arbeitgebers zu einer Rente verpflichtet wird, bei dem der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis invaliditätsbedingt aufgelöst hat. Die Verpflichtung lautet zudem auf Leistung einer ganzen Invalidenrente, berechnet anhand des zutreffenden Reglements, auf dem versicherten Verdienst des 100-Prozent-Pensums und umgerechnet auf den Verdienst aus der Anstellung zu 50 Prozent.

Fazit:
Der rentenbegründende IV-Grad in der 1. und 2. Säule kann unterschiedlich ausfallen. Die IV legt ihn mit Blick auf die gesamte Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person fest. Die Rente, die die Pensionskasse des Arbeitgebers zu entrichten hat, entspricht demgegenüber dem reglementarisch gedeckten Risiko. In Ihrem Fall ist das konkrete Reglement zu konsultieren. Im Fallbeispiel der drei Anstellungen und der krankheitsbedingten Aufgabe der 50-Prozent-Anstellung berechtigte dies, gemessen am ausfallenden Verdienst, zu einer vollen BVG-Rente.

Ruth Wenger
lic. iur., Rechtsdienst syndicom

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