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Kündigung im unbezahlten Urlaub

«Nach 10 Jahren bei der gleichen Firma habe ich mündlich mit meinem Chef den Bezug eines dreimonatigen unbezahlten Urlaubs vereinbart, um eine längere Auslandsreise machen zu können. Wieder zu Hause, finde ich im Briefkasten die Kündigung. Nachdem niemand das Einschreiben auf der Post abgeholt hatte, war es per normaler Post zugestellt worden, und zwar schon drei Wochen nach meiner Abreise. Dem Schreiben entnahm ich, dass man mir unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Was soll ich tun?»

Die Kündigung der Arbeit während eines unbezahlten Urlaubs ist im Prinzip zulässig. Die Hauptpflichten der beiden Vertragsparteien (Lohnzahlung gegen Arbeitsleistung) ruhen zwar, jedoch besteht das Arbeitsverhältnis mit den weiteren Rechten und Pflichten weiter. Deshalb kann es auch gekündigt werden.

Klären müssen wir aber die Gültigkeit der Zustellung und ab wann die Kündigungsfrist wirklich zu laufen anfängt. Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie gilt als zugestellt, wenn sie im Machtbereich des Adressaten eingetroffen ist. Dir wurde das Schreiben per Einschreiben zugestellt. Es wurde nicht abgeholt; juristisch gilt der letzte Tag der Abholfrist als Empfangsdatum. Die Zustellung ist also gültig.

Die Frage nach dem Beginn der Kündigungsfrist ist davon unabhängig: Der Zweck der Kündigungsfrist ist, der gekündigten Person Zeit für die Stellensuche einzuräumen. Das Kündigungsschreiben wurde dir vom Betrieb mit Wissen um deine Abwesenheit zugestellt. Du konntest folglich erst bei deiner Rückkehr Kenntnis davon nehmen und hattest bis dahin keinen Anlass, dich um eine neue Stelle zu bemühen. Da dies dem Arbeitgeber bewusst war, beginnt die Kündigungsfrist erst nach dem unbezahlten Urlaub zu laufen. Zwei Monate lang bist du also noch angestellt, und der Betrieb muss dir gegen Erbringung der Arbeitsleistung den Lohn bezahlen.

Ein früherer Kündigungstermin wäre missbräuchlich. Mit einer Kündigung während des Urlaubs hätte der Arbeitgeber erreicht, die Kündigungsfrist nicht zahlen zu müssen. Zudem hast du den unbezahlten Urlaub im Vertrauen bezogen, nach dessen Ablauf weiterbeschäftigt zu sein – das gilt es zu schützen.

Ich empfehle dir, deinem Arbeitgeber umgehend eingeschrieben mitzuteilen, dass die Kündigungsfrist erst nach Ablauf des unbezahlten Urlaubs zu laufen beginnt und du für die zwei Monate deine Arbeitsleistung anbietest und Anspruch auf den Lohn hast. Falls der Betrieb sich auf einen früheren Startpunkt der Kündigungsfrist beruft, erhebe sofort Einsprache wegen missbräuchlicher Kündigung.

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