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Lohnschutz und Flankierende Massnahmen

Ich arbeite in einem Betrieb, der je nach Auftragslage und Saison kurzfristig mehr Arbeitskräfte benötigt. Wir sind nur noch wenige Festangestellte. Viele wurden entlassen und durch flexible, temporäre Arbeiter ersetzt, die für 2 bis 3 Monate eingestellt werden und danach wieder abreisen. Sie kosten weniger und sagen nichts. Gibt es abgesehen von den Gewerkschaften noch andere Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren?

Ja, Lohndumping kann bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde des Kantons gemeldet werden, in dem der Betrieb tätig ist. Sie schickt dann Inspektor*innen vorbei, die prüfen, ob die orts- und branchenüblichen Löhne eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere Branchen, in denen es keinen allgemeinverbindlichen GAV gibt. Wo ein solcher besteht, wird die Einhaltung des GAV oft durch eine Paritätische Kommission (PK) kontrolliert. Deren Aufgaben müssen im GAV festgelegt sein. Gibt es keine PK, kontrollieren ebenfalls die kantonalen Inspektor*innen.

Was passiert, wenn effektiv Lohndumping festgestellt wird, und wie wird der Mindestlohn überhaupt bestimmt, wenn es keinen GAV gibt?

Die Inspektor*innen melden dies bei der so genannten Tripartiten Kommission (TPK). In jedem Kanton ist eine solche vorhanden. Sie setzt sich zusammen aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmenden- und staatlichen Vertreter* innen. Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, versucht die TPK mit dem betroffenen Arbeitgeber eine Lohnnachzahlung und eine Anpassung der Arbeitsverträge zu erwirken. Gelingt dies nicht, kann sie bei der kantonalen Behörde beantragen, dass entweder die Arbeit unterbrochen, für diese Branche zwingend ein Mindestlohn festgelegt wird oder einzelne Bestimmungen eines GAV vereinfacht allgemeinverbindlich erklärt werden können. Muss mangels GAV ein Mindestlohn bestimmt werden, so geschieht dies unter Berücksichtigung der branchenüblichen Löhne und der regionalen Lohnunterschiede.

Werden regelmässig Kontrollen durchgeführt oder finden diese nur auf Anzeige hin statt? Werden die fehlbaren Arbeitgeber auch gebüsst und, falls ja, wie hoch sind diese Bussen?

Im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU sind am 1. Juni 2004 die Flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt worden. Diese regeln die Durchführung von Kontrollen. Im Entsendegesetz sind je nach Verstoss Bussen von Fr. 5000.– bis hin zu 1 Million oder ein 5-jähriges Tätigkeitsverbot vorgesehen. Auch können dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten in Rechnung gestellt werden. Mit einem GAV können für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen Konventionalstrafen vereinbart werden. Auch mit GAV können dem Arbeitgeber die Kontrollkosten auferlegt werden.  

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