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Umwandlungssatz: 6,8 oder 5 Prozent?

Ich bin am 10. Januar 2017 65-jährig geworden und erhalte seit 1. Februar meine AHV-Rente. Letzten Juni haben alle Angestellten in meiner Firma ein Schreiben der Pensionskasse erhalten. Darin hat sie uns mitgeteilt, dass sie den Umwandlungssatz der Altersrente ab 1. Januar 2017 von 6,8 auf 5 Prozent senkt. Dabei ist doch gesetzlich vorgeschrieben, dass dieser 6,8% sein muss. Mein Arbeitskollege, welcher am 26. Dezember 2016 65-jährig geworden ist, hat den Umwandlungssatz von 6,8% – obwohl er die AHV-Rente erst ab 1. Januar 2017 erhält. Darf die Pensionskasse meine Rente um 1,8 Prozent kürzen?

Diese Senkung kann schon deutlich ins Gewicht fallen. Ein Beispiel: Rücktrittsalter 65, Sparguthaben 500 000 Franken, Umwandlungssatz 6,8%. Die jährliche Rente beträgt 6,8% von 500 000 Franken, also 34 000 Franken. Der Umwandlungssatz von 5% ergibt dagegen eine jährliche Rente von 25 000 Franken beziehungsweise 9000 Franken weniger Rente im Jahr. Dies ist eine monatliche Rentenkürzung von 750 Franken.

Gemäss Gesetz über die berufliche Vorsorge beträgt der aktuelle Umwandlungssatz in der obligatorischen Vorsorge effektiv noch 6,8 Prozent. Mitte März 2017 hat das Parlament nun entschieden, diesen auf 6 Prozent zu senken. Diese Änderung gilt jedoch erst für zukünftige Renten und ist noch nicht anwendbar. Diese vorgesehene Senkung betrifft dich daher nicht.

Nun zu dem von deiner Pensionskasse auf 5% gesenkten Umwandlungssatz: Die meisten Pensionskassen bieten neben der obligatorischen Vorsorge auch überobligatorische Leistungen an. Dies sind Leistungen, welche über das gesetzlich vorgesehene Minimum hinausgehen. In der obligatorischen Vorsorge ist nämlich nur der Lohn zwischen 24 675 und 84 600 Franken versichert (Stand 1. 1. 2017).

Hast du einen höheren Jahreslohn, kann dieser nur überobligatorisch versichert werden. In diesem Bereich kann die Pensionskasse aber die Höhe des Umwandlungssatzes selbst bestimmen und darf ihn daher auf 5 Prozent senken. Dieser neue Umwandlungssatz gilt gemäss Mitteilung deiner Pensionskasse ab dem 1. Januar 2017. Du bist im Januar 65 geworden, damit ist der neue, tiefere Umwandlungssatz für dich gültig. Die Pensionskasse muss allerdings eine Mischrechnung machen, denn im obligatorischen Bereich muss sie den höheren Umwandlungssatz von 6,8% beibehalten.

Dein Arbeitskollege hingegen erhält seine PK-Rente noch mit dem 2016 gültigen Umwandlungssatz von 6,8%. Dies deshalb, weil die Pensionskassenrente (im Gegensatz zur AHV-Altersrente) mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters von 65 Jahren und nicht erst im darauffolgenden Monat ausgerichtet wird. Dein Arbeitskollege erhält somit ab dem 27. Dezember 2016 eine Pensionskassenrente; du hast ab dem 11. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse, im überobligatorischen Bereich leider zum erheblich tieferen Satz von 5% und einer kleineren Rente.

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