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Lehrabschluss 2020 in Corona-Zeiten

Ich werde in einem Medienhaus zur Polygrafin EFZ ausgebildet und schliesse im Sommer meine Ausbildung ab. Aufgrund des Coronavirus gestaltete sich in den letzten Wochen die Arbeit etwas schwierig. Ich musste zu Beginn der Pandemie teilweise meine Arbeit im Homeoffice erledigen. Nun hatten wir teils keine Arbeit mehr und es wurde Kurzarbeit angemeldet, auch für die Auszubildenden. Ich fürchte, dass die Ausbildungsqualität darunter leidet und ich die Abschlussprüfung vielleicht nicht bestehe. 

Der Lehrvertrag ist aus arbeitsrechtlicher Sicht ein Einzelarbeitsvertrag mit einigen Besonderheiten. Eine dieser Besonderheiten ist, dass als Gegenleistung nicht der Lohn im Vordergrund steht, sondern die fachgemässe Ausbildung. Auch in Zeiten der Pandemie hat die Arbeitgeberin ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen. Sie hat alles Zumutbare zu unternehmen, damit sie ihrer Pflicht zur fachgemässen Ausbildung der Auszubildenden nachkommt. Sie hat demnach Unterstützungsmassnahmen zu ergreifen. Sprich mit deiner Ausbildungsverantwortlichen, sodass die Ausbildungslücken mit praktischen Übungsarbeiten geschlossen. 


In Bezug auf die anstehenden Prüfungen wird zurzeit viel geredet und ich bin unsicher. In welchen Bereichen muss ich eine Prüfungsarbeit machen und wo nicht? Was gilt dann?

Die praktische Prüfungsarbeit für das Berufsbild Polygrafin EFZ fällt schweizweit aus. Die praktische Qualifikation wird ersetzt durch ein schweizweit einheitliches, berufsspezifisches und durch den Ausbildungsbetrieb ausgefülltes Bewertungsraster. Der theoretische Prüfungsteil, die Berufskenntnisprüfung, ist gestrichen. Anstelle dieser Prüfungsnote gelten die bis zum Ende des ersten Semesters 2019/20 erzielten Semesterzeugnis-Noten und fliessen in die Gesamtbeurteilung ein. Auch die Prüfungen der Allgemeinbildungsfächer finden nicht statt. Auch hier gelten die bis zum Ende des ersten Semesters 2019/20 erzielten ABU-Semesterzeugnis-Noten. Die Vertiefungsarbeit wird grundsätzlich abgeschlossen. Die Note für den allgemeinbildenden Unterricht wird zu 50 % aus der Vertiefungsarbeit und zu 50 % aus der Erfahrungsnote (1.–7. Semester) gebildet. 


Habe ich nach Abschluss der Ausbildung Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und darf darin ein Vermerk enthalten sein, dass ich im Jahr der Corona-Pandemie die Ausbildung abgeschlossen habe? 

Der Ausbildungsbetrieb muss nach Abschluss der Grundausbildung ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung ausstellen. Die Arbeitsbestätigung enthält nur Angaben zur Anstellungsdauer und zur Funktion, weshalb ein Arbeitszeugnis besser ist. Das ausführliche Arbeitszeugnis muss enthalten: Personalien der Arbeitnehmerin, Name und Adresse des Betriebs, Dauer der Anstellung, eine vollständige Beschreibung der Aufgaben und Pflichten wie auch die Beurteilung der Fähigkeiten, der Arbeitsleistungen, das Verhalten im Team und gegenüber Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, das Zeugnis wahrheitsgemäss, aber wohlwollend zu verfassen. Das Zeugnis darf keine versteckten Botschaften oder Angaben zu Gesundheit, Absenzen und Privatleben enthalten. Folglich auch keine Hinweise auf die Pandemie. Wenn du mit dem Zeugnis nicht einverstanden bist, kannst du eine Korrektur verlangen. syndicom unterstützt dich gerne dabei.


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