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Mitwirkungsgesetz

Ich arbeite in einer Druckerei, die nicht dem GAV der grafischen Industrie unterstellt ist. In den letzten Jahren gab es Veränderungen, die immer wieder Probleme mit den Einsatzplänen bringen, und die Arbeitsbelastung steigt. Habe ich als Arbeitnehmerin eigentlich keine Mitsprache oder ein Recht auf Information bei betrieblichen Veränderungen?

In der Schweiz kennen wir das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben, kurz Mitwirkungsgesetz. Es gilt für alle privaten Betriebe, die ständig Arbeitnehmer*innen in der Schweiz beschäftigen. Betriebe mit mindestens 50 Arbeitnehmenden können eine oder mehrere Arbeitnehmervertretungen bestellen. Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis sie für eine ordnungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, und mindestens einmal jährlich hat die Arbeitgeberin die Arbeitnehmervertretung über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigten zu informieren. Besondere Mitwirkungsrechte gibt es in folgenden Bereichen:

  • In Fragen der Arbeitssicherheit,
  • beim Übergang von Betrieben,– bei Massenentlassungen
  • bei Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und der Auflösung eines Anschlussvertrages.

Besteht in einem Betrieb keine Arbeitnehmervertretung, stehen die Informations- und Mitspracherechte im Rahmendes Gesetzes den Arbeitnehmenden direkt zu.

Was muss gemacht werden, damit wir in unserem Betrieb eine Arbeitnehmervertretung bekommen?

Auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmenden ist zuerst eine geheime Abstimmung durchzuführen: Stimmt die Mehrheit der Arbeitnehmenden einer Arbeitnehmervertretung zu? Die Forderung nach einer Abstimmung kann mittels einer Petition erfolgen. Wird die Arbeitnehmervertretung von der Mehrheit befürwortet, so ist die Wahl von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmendenseite gemeinsam zu organisieren. Es ist auch möglich, in Betrieben mit weniger als 50 Personen eine Vertretung zu wählen. In diesen Fällen wird aber das arbeitgeber- und arbeitnehmerseitige Einverständnis vorausgesetzt.

Als Arbeitnehmervertreterin muss ich schwierige betriebsinterneThemen ansprechen und begründete Forderungen gegenüber der Arbeitgeberin stellen. Kann mir deswegen gekündigt werden?

Gemäss Mitwirkungsgesetz dürfen Mitglieder der Arbeitnehmervertretung in ihren Aufgaben nicht behindert werden und sie dürfen weder während des Mandats noch nach dessen Beendigung benachteiligt werden. Wird einem Mitglied der Arbeitnehmervertretung wegen der ordnungsgemässen Arbeit dennoch gekündet, ist die Kündigung missbräuchlich.

 

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