Glossar & FAQ zur betrieblichen Mitbestimmung

Grundlagen der Mitbestimmung

Das Mitwirkungsgesetz gilt für alle privaten Betriebe in der Schweiz. Im Wesentlichen sieht es vor, dass die Arbeitnehmenden in allen Fragen der Sicherheit und des Arbeitsschutzes sowie bei Massenentlassungen systematisch konsultiert werden müssen.

Eine Personalvertretung (PV) kann in absolut jeder Firma, auch der kleinsten, eingesetzt werden. Die PV hat dann das Recht, Fragen zu stellen und Vorschläge einzubringen. Besteht keine PV, muss der Arbeitgeber jede Angestellte einzeln informieren bzw. anhören.

Bei Betrieben der öffentlichen Hand wie Post und Swisscom sind die Rechte der betrieblichen Mitwirkung in den Gesamtarbeitsverträgen sehr detailliert festgehalten.

Das «Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben», kurz auch «Mitwirkungsgesetz», vom 17. Dezember 1993 regelt die Mitwirkung der Arbeit­nehmenden im Betrieb – und zwar unabhängig von dessen Grösse.

Personalvertretung im Betrieb

Ein allgemeiner, übergreifender Ausdruck für ein kollektives Organ betrieblicher Mitbestimmung ist die Personalvertretung (PV).

Manche Personalvertretungen werden auch

  • Mitarbeitenden­vertretung (MAV)
  • Betriebskommission (BeKo)
  • Personalkommission (PeKo)
  • Arbeitnehmendenvertretung (AV oder ANV)

genannt.

Alle sind dazu da, die spezifischen Interessen der Arbeitnehmenden gegenüber dem Unternehmen zu vertreten.

Eine Personalvertretung (PV)

  • vertritt die Interessen der Angestellten gegenüber der Standortleitung.
  • Die Mitglieder der PV werden von den Angestellten eines Standorts gewählt.
  • besteht aus mindestens drei Personen.
  • hat eine wichtige Funktion in der Kontrolle und Umsetzung des Gesamtarbeitsvertrags (GAV).

Eine besondere Form der gewerkschaftlichen Mitbestimmung sind die Branchen- oder, wenn nicht vorhanden, die Firmenvorstände (FV). Sie gibt es etwa bei der Post, bei Swisscom oder Sunrise.

Sie vertreten und aktivieren die Mitglieder vor Ort, erarbeiten Forderungen für die GAV-Verhandlungen und bekommen dafür Support von der syndicom-Zentrale und den Regionalsekretariaten.

Die Mitglieder der Personalvertretung (PV) nehmen deine Wünsche entgegen, identifizieren Verbesserungsmöglichkeiten und vertreten diese gegenüber der Betriebsleitung.

Du kannst dich mit all deinen Anliegen an die Mitglieder der Personalvertretung wenden. Häufige Fragen sind die Organisation der Arbeitszeit und die Gestaltung der Einsatzpläne, die Arbeitssicherheit und Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und die Planung und Gestaltung der Aufenthalts- und Pausenräume sowie der Arbeitsplatzumgebung.

Viele Arbeitnehmende fühlen sich ohnmächtig. Die Hierarchien sind unzugänglich, und die Entscheidungen scheinen willkürlich getroffen zu werden. Eine Personal­vertretung stellt die Brücke dar und trägt deine Anliegen nach oben. Deshalb ist es so wichtig, die Kolleg:innen zu unterstützen, die sich zur Wahl stellen.

Besprich dies mit deinen Arbeitskollegen:innen. Ein Fünftel der Kolleg:innen (in Grossbetrieben: 100 von 500+ Angestellten) müssen eine Personalvertretung (PV) verlangen. Stelle dies mit einer Petition sicher! Übergebt die Petition dem Arbeitgeber und verlangt die Durchführung einer geheimen Ur­abstimmung. Will die Mehrheit eine Vertretung, können sich Interessierte zur Wahl stellen. Sobald die PV gewählt ist, ist es gut, mit dem Arbeitgeber ein Mit­wirkungs­reglement auszuhandeln.

syndicom-Mitglieder in PV können sich punkto Vorgehen an unsere Regional­sekretär:innen wenden, sich beraten und begleiten lassen.

Rolle und Rechte als Personal­vertreter:in

Nach Artikel 9 Mit­wirkungsgesetz hat die Personalvertretung (PV) Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, von denen sie für die ordnungsgemässe Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis haben muss.

Darüber hinaus muss sie vom Arbeitgebenden regelmässig über die Auswirkungen des Geschäftsverlaufes auf Mitarbeitende und Beschäftigung informiert werden. Die Mitwirkungsrechte ergeben sich aus Artikel 10 Mitwirkungsgesetz und beziehen sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz, den Übergang von Betrieben, Massenentlassungen und berufliche Vorsorge.

Die Initiative für die Bildung einer Personalvertretung (PV) muss von den Arbeit­nehmenden ergriffen werden. In Betrieben mit mindestens 50 Arbeit­nehmenden können diese gemäss Artikel 3 Mitwirkungsgesetz aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.

Ja. Der zulässige Zeitaufwand wird in der Regel im Gesamt­arbeitsvertrag oder im Mitwirkungsreglement festgelegt.

Nein, als Mitglied der Arbeitnehmendenvertretung geniesst du besonderen gesetzlichen Schutz. Die Arbeitgeberin darf dich in deinem Amt nicht behindern und darf dir deswegen – auch wenn du aus der Vertretung ausscheidest – nicht kündigen.

Dies gilt übrigens auch, wenn du dich zur Wahl stellst, jedoch nicht gewählt wirst.

Nein, die Mitwirkung in einer Personalvertretung (PV) unterliegt auf keinen Fall solchen Einschränkungen. Alle Angestellten können sich für die Wahl zur PV aufstellen lassen.

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