Ich bin 30-jährig und gelernter Logistiker. Leider wurde mein Arbeitsverhältnis bereits nach einem Jahr Anstellungsdauer auf Ende Januar 2015 wieder aufgelöst. Bevor ich die Stelle hatte, war ich eineinhalb Jahre auf Weltreise. Mein Kollege hat mir nun gesagt, dass ich wegen der Weltreise keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Stimmt das? Ich bin fleissig auf Arbeitssuche, für eine Überbrückung bis zu einer neuen Stelle würde mein Erspartes jedoch nicht ausreichen, da ich viel für die Reise verbraucht habe.

Wer unter welchen Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat, sagt das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG): Man muss ganz oder teilweise arbeitslos sein, einen Verdienstausfall an mindestens zwei Tagen erlitten haben, in der Schweiz wohnen, die obligatorische Schulzeit hinter sich gebracht haben und noch nicht im Rentenalter der AHV sein. Auch muss man vermittlungsfähig sein und die Kontrollvorschriften erfüllen (eine Anzahl Bewerbungen versenden, monatliche Formulare einreichen etc.). Weiter muss die Beitragszeit erfüllt sein oder ein Befreiungsgrund vorliegen.

Durch die Kündigung sind Sie ganz arbeitslos geworden und haben einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten. Sie wohnen in der Schweiz, haben einen Lehrabschluss und sind noch nicht im Rentenalter. Da Sie in der Lage sind, zu arbeiten, dies auch wollen und dürfen, gelten Sie als vermittlungsfähig.

In Ihrem Fall muss das Erfordernis der Beitragszeit genauer angeschaut werden. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate lang beitragspflichtige Beschäftigungen ausgeübt hat, d. h. von seinem Salär die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt hat. Diese zwölf Monate müssen nicht am Stück sein.

Ist die Beitragszeit nicht erfüllt, kann dennoch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entstehen. So kann man wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung von der Beitragspflicht befreit sein. Weiter können Mutterschaft, Krankheit oder Unfall Befreiungsgründe sein, und wenn wegen Scheidung oder Trennung eine Arbeits­tätigkeit aufgenommen oder erweitert werden musste, kann ein Taggeldanspruch ebenfalls entstehen. Auch Arbeit im Ausland kann einen unter Umständen von der Beitragspflicht befreien; eine Weltreise im Allgemeinen nicht.

Sie sind ab 1. Februar 2015 stellenlos. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit umfasst die letzten zwei Jahre, in Ihrem Fall also die Zeit vom 1. Feb. 2013 bis 31. Jan. 2015. Innerhalb dieser Zeit müssen Sie für zwölf Monate die Beitragspflicht erfüllt haben oder davon befreit gewesen sein, damit Sie Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Nach Ihrer Reise haben Sie genau zwölf Monate gearbeitet und damit die Beitragspflicht erfüllt. Das Taggeld der Arbeitslosenversicherung steht Ihnen daher zu!

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