Der Mindestzinssatz ist derjenige Zinssatz, mit dem das BVG-Altersguthaben mindestens verzinst werden muss. Würde der Mindestzinssatz tatsächlich auf 1.25 Prozent festgelegt werden, so würde das Alterskapital der Versicherten weiterhin an Wert verlieren und die Zinswende nicht bei den Erwerbstätigen ankommen.

Der Schweizerische Gewerkschaftsbund empfiehlt, den Mindestzins auf 2 Prozent zu erhöhen.

Medienmitteilung des SGB


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