Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen: Muss ich etwas unterschreiben?

Ich wurde zu einer Sitzung einberufen und befürchte, dass ich entlassen werden könnte. Sollte ich in der Sitzung etwas unterschreiben?

Wir empfehlen, nur Dokumente zu unterschreiben, die du nach gründlicher Prüfung des Inhalts wirklich verstehst und mit dessen Inhalt du einverstanden bist.

Unternehmen bieten manchmal einen vorteilhaft klingenden gegenseitigen Aufhebungsvertrag (also die Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen) an. Es kann sein, dass du in so einem Fall auf einige Rechte und gegebenenfalls auf einige Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtest.

Wichtig zu wissen: Du hast immer das Recht, eine Bedenkzeit in Anspruch zu nehmen. Dein Arbeitgeber muss dir Zeit geben, über eine einvernehmliche Lösung nachzudenken. Wende dich an uns, an deine Gewerkschaft, wenn du Mitglied bist, oder lass dich von einem Anwalt beraten.

Darf mein Arbeitgeber ein Konkurrenzverbot in den Vertrag aufnehmen?

Ja, er kann in einem Vertrag eine Klausel vorsehen, die Einschränkungen für deinen nächsten Job vorsieht. Diese sind aber nur in begrenztem Rahmen durchsetzbar. Im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Verschulden des Arbeitnehmers (z. B. bei einer Massenentlassung) darf ein Wettbewerbsverbot (gemäss Art. 340c OR und Rechtsprechung) nicht auferlegt werden.

Was geschieht mit meinen angesammelten Ferien, wenn ich entlassen werde?

Der Zweck von Ferien ist es, sich zu erholen. Die einfachste Lösung wäre, die Ferien zu beziehen. Ein Ferienguthaben muss nicht unbedingt ausgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann zum Beispiel die Abgeltung der Ferien während einer Freistellung («Garden Leave») anordnen.

Als Faustregel gilt nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, dass die Ferien abgegolten werden können, wenn sie einen Drittel der Dauer der Freistellung nicht überschreiten. Es sind jedoch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Während der Freistellung sind die Ferien grundsätzlich zu entschädigen, sofern:

  • ausreichend Zeit für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz vorhanden ist.
  • ausreichend Zeit für die Ferienplanung zur Verfügung steht.
  • der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen muss.

Kann ich meinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung verlieren, wenn ich eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung unterzeichne?

Die Arbeitslosenversicherung kann deine Leistungen kürzen. Gemäss Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) hast du sogenannte Schadenminderungspflichten. Dazu gehört, dass auf gesetzliche Ansprüche nicht verzichtet werden darf und, dass ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der drohenden Arbeitslosigkeit Anstrengungen unternommen werden müssen, um so schnell wie möglich wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Letzteres musst du durch Bewerbungen dokumentieren.

Wichtig zu wissen:
Eine «einvernehmliche Auflösungsvereinbarung» gilt nach AVIG als Selbstkündigung
. Und bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit kann die Arbeitslosenversicherung die «Sistierung» (das Stoppen der Zahlung) der Taggelder für bis zu 60 Tage anordnen (Art. 30 AVIG). Um die «Sistierung» der Taggelder zu vermeiden, muss das Dokument einen Kündigungsgrund enthalten (z. B. Krankheitsgrund mit ärztlichem Zeugnis und ausdrücklicher ärztlicher Empfehlung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses), der nicht als Selbstkündigung oder selbstverschuldete Kündigung interpretiert werden kann.

In einem Aufhebungsvertrag muss zwischen Lohnleistungen und zusätzlichen Abfindungen unterschieden werden. Einerseits, weil vom Lohn noch die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Andererseits berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung den im Aufhebungsvertrag genannten Lohn bei der Festlegung der Leistungen nach AVIG voll und kann deine Leistungen kürzen. Eine «Abgangsentschädigung» wird nur berücksichtigt, wenn sie 148’200 Franken übersteigt (vgl. AVIG-Praxis des SECO, Ziff. B 122).

Welche Rechte habe ich bei einer Massenentlassung? Kann jeder entlassen werden?

Gibt es diskriminierende Gründe für deine Kündigung (siehe Art. 336 OR, nicht abschliessende Aufzählung), z. B. aufgrund deiner syndicom Mitgliedschaft oder deines Engagements in einer Arbeitnehmendenvertretung, gelten «Bestimmungen zur missbräuchlichen Kündigung».

Nach Schweizer Recht wird ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmender nicht wieder eingestellt, kann jedoch bis zu sechs Monatsgehälter einklagen (Gerichte sprechen praktisch nie die maximale Entschädigung von sechs Monatsgehältern zu).

Nach Schweizer Recht wird ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmender nicht wieder eingestellt, kann jedoch bis zu sechs Monatsgehälter einklagen (Gerichte sprechen praktisch nie die maximale Entschädigung von sechs Monatsgehältern zu).

Kann ich entlassen werden, wenn ich schwanger bin oder vor kurzem entbunden habe?

Eine Kündigung, die du nach deiner Probezeit und während der Schwangerschaft erhältst, ist unwirksam.  

Wenn der Arbeitgeber nicht weiss, dass du schwanger bist, solltest du das Unternehmen darüber informieren (eventuell mit einem ärztlichen Attest), um zu klären, 

  • dass die Kündigung unwirksam ist (im Falle einer Schwangerschaft zum Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung)  
  • oder um deine Kündigungsfrist zu verlängern (im Falle des Beginns der Schwangerschaft nach Erhalt der Kündigung während der Kündigungsfrist).  

Schwangere sind während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Geburt durch das schweizerische Recht vor einer Kündigung geschützt (vgl. Art. 336c Abs. 1 Bst. c OR). 

Bist du schwanger und arbeitest noch? 
Dann musst du dich «zur Arbeit anbieten». In diesem Fall muss dein Arbeitgeber dir Arbeit zuweisen. Tut er dies nicht, «gerät er in Verzug» (Art. 324 OR) und schuldet dir deinen Lohn

Kann ich entlassen werden, wenn ich krank bin? 

Wenn du mit einem ärztlichen Attest ganz oder teilweise krankgeschrieben bist und deine Probezeit abgelaufen ist, bist du für eine gesetzlich vorgeschriebene Zeit geschützt und kannst nicht gekündigt werden.  

Jede Kündigung während der «Schutzzeit» ist unwirksam.  

  • Im ersten Jahr bei deinem aktuellen Arbeitgeber bist du 30 Tage lang geschützt.  
  • Vom zweiten bis zum fünften Jahr bist du 90 Tage lang geschützt. 
  • Ab dem sechsten Jahr 180 Tage lang (Art. 336c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2). 

Ich stehe kurz vor dem Ruhestand. Bin ich geschützt?

Das Schweizerische Bundesgericht hat im Einzelfall Entlassungen von älteren Arbeitnehmern (55 Jahre und älter) als missbräuchlich deklariert (Art. 336 OR). Die Kündigung ist nach wie vor gültig, und Arbeitnehmende, die lange Zeit im Unternehmen gearbeitet haben, können bis zu 6 Monatslöhne einklagen. Die Diskriminierung muss vom Arbeitnehmenden bewiesen werden. Die Rechtsgrundlage für eine solche Klage ist die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine Angestellten (Art. 328 OR und Art. 336 OR).  

Bin ich gegen Arbeitslosigkeit versichert? 

Ja. Jede Person, die mehr als 12 Monate in der Schweiz gearbeitet hat, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, unabhängig von ihrer Nationalität.  

Was muss ich tun, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten? 

  • Wende dich an das für dich zuständige Arbeitslosenamt (RAV). Alle Ämter findest du hier. 
  • Sobald du von deiner Kündigung erfahren hast, musst du dich auf die Suche nach einer neuen Stelle machen. In der Regel erwartet das RAV, dass du dich ab dem Zeitpunkt, an dem du von deiner Entlassung Kenntnis erlangt hast, auf 10-15 Stellen pro Monat bewirbst. Es ist wichtig, dass du alle Bewerbungen dokumentierst. 
  • Wähle eine Arbeitslosenkasse, die deinen Fall bearbeitet. Am besten unsere https://alk.syndicom.ch/
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