GAV Contact- und Callcenter
Da der GAV per 01.07.2018 vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt er für alle Unternehmen der Branche gleichermassen und somit auch für die Arbeitnehmenden dieser Betriebe.
Gültigkeit GAV
01.04.2024 – 31.12.2027
Bist du Arbeitgeber:in und möchtest wissen, ob dein Betrieb mit den angebotenen und ausgeführten Tätigkeiten dem allgemein verbindlich erklärten GAV Contact- und Callcenter unterstellt ist oder hast du Fragen dazu?
Dann melde dich direkt bei der zuständigen Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission.
Deine Gewerkschaft in der Contact- und Callcenter-Branche
syndicom gestaltet als Gewerkschaft der Branche sowie Sozialpartnerin von contactswiss und CallNet.ch den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Contact- und Callcenter- Branche mit. Seit September 2015 ist der Gesamtarbeitsvertrag in Kraft und konnte seither verbessert werden. Am 1.4.2024 ist der GAV neu in Kraft getreten.
Fortschritte für eine ganze Branche
Contact- und Callcenter erbringen immer hochwertigere Dienstleistungen für die Schweizer Wirtschaft. Das führt dazu, dass die Anforderungen an die Mitarbeitenden gestiegen sind. Einheitliche Mindeststandards bei den Arbeitsbedingungen schützen die Mitarbeitenden vor Lohn- und Sozialdumping. Sie lohnen sich auch für Unternehmen, denn sie leisten einen Beitrag zur Qualität und Attraktivität der Branche.
Aufgabe von syndicom ist es, den GAV im Sinne der Mitarbeitenden weiterzuentwickeln und gemeinsam mit der paritätischen Kommission dafür zu sorgen, dass die vom GAV definierten Löhne und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Um auch in Zukunft die Arbeitswelt zugunsten der Arbeitnehmenden zu gestalten, ist eine starke Gewerkschaft mit aktiven Mitgliedern unabdingbar.
Dank der Allgemeinverbindlichkeitsverklärung (AVE) des Bundesrates regelt der GAV die Arbeitsbedingungen aller Mitarbeitenden in der ganzen Branche. Das bedeutet die flächendeckende Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmenden in dieser Branche sowie die Festlegung von einheitlichen Mindeststandards. Diese Mindeststandards beinhalten einen verbindlichen Rahmen für die Löhne, die Arbeitszeit, die Ferien und die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall.
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV ermöglichen es zudem der Paritätischen Kommission über ihre Vollzugsstelle, Verfehlungen neu auch bei Unternehmen, die keinem Verband angehören, und auch bei Personalverleihern zu kontrollieren sowie zu sanktionieren. Das führt insgesamt zur Anhebung der Arbeitsbedingungen für alle.