Nach Artikel 9 Mitwirkungsgesetz hat die Arbeitnehmendenvertretung Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, von denen sie für die ordnungsgemässe Durchführung ihrer Aufgaben Kenntnis haben muss. Darüber hinaus muss sie vom Arbeitgebenden regelmässig über die Auswirkungen des Geschäftsverlaufes auf Mitarbeitende und Beschäftigung informiert werden. Die Mitwirkungsrechte ergeben sich aus Artikel 10 Mitwirkungsgesetz und beziehen sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit, Arbeitnehmerschutz, den Übergang von Betrieben, Massenentlassungen und berufliche Vorsorge.

Die Initiative für die Bildung einer Arbeitnehmendenvertretung muss von den Arbeitnehmenden ergriffen werden. In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmenden können diese gemäss Artikel 3 Mitwirkungsgesetz aus ihrer Mitte eine oder mehrere Vertretungen bestellen.

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