GAV Netzinfrastruktur-Branche
Da der GAV per 01.10.2018 vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt er für alle Unternehmen der Branche gleichermassen und somit auch für die Arbeitnehmenden dieser Betriebe.
Gültigkeit GAV
01.01.2025 – 31.12.2026
Bist du Arbeitgeber:in und möchtest wissen, ob dein Betrieb mit den angebotenen und ausgeführten Tätigkeiten dem allgemein verbindlich erklärten GAV Netzinfrastruktur unterstellt ist oder hast du Fragen dazu?
Dann melde dich direkt bei der zuständigen Geschäftsstelle der Paritätischen Kommission.
Deine Gewerkschaft in der Netzinfrastruktur-Branche
syndicom gestaltet als deine Gewerkschaft der Branche sowie zuverlässige Sozialpartnerin des Schweizer Netzinfrastruktur-Verbands (SNiv) und der Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen (VFFK) massgeblich den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Netzinfrastruktur-Branche.
Die 3 Vertragsparteien bilden zusammen die Paritätische Kommission (PK). Der Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages ist an die Geschäftsstelle der PK delegiert.
Da der GAV per 01.10.2018 vom Bundesrat als allgemeinverbindlich erklärt worden ist, gilt er für alle Unternehmen der Branche gleichermassen und somit auch für die Arbeitnehmenden dieser Betriebe.
Die wichtigsten Vorteile des GAV für
die Netzinfrastruktur-Branche
Der GAV für die Netzinfrastruktur-Branche bringt gegenüber den gesetzlichen Minimalbestimmungen einige Vorteile, zum Beispiel:
GAV Netzinfrastruktur-Branche | Gesetz | |
---|---|---|
Arbeitszeit | Ab 1. 1. 2025 41 Stunden pro Woche | 50 Stunden pro Woche |
Ferien | Je nach Alter 5 bis 6 Wochen | 4 Wochen |
Mutter-, Vaterschaftsurlaub | Mutter: 16 Wochen 100% Lohn Vater: 10 Tage 100% Lohn | Mutter: 14 Wochen 80% Lohn Vater: 10 Tage 80% Lohn |
Lohnfortzahlung | 730 Tage zu 80% über Kollektivversicherungen | 21 bis max. 273 Tage, je nach Anstellungsdauer |
Lohnerhöhungen | Es können jährlich Lohnverhandlungen verlangt werden | Keine Regelung |
Mindestlohn | Verschiedene Stufen nach Ausbildung, tiefster Lohn CHF 4340.– x 13 (gemäss GAV-Anhang 2) | Keine nationalen Mindestlöhne |
Kontrolle der Arbeitsbedingungen und Löhne | Durch die paritätische Kommission sichergestellt | Nur sporadisch |