Die sozialpolitische Tagung der Pensionierten syndicom am 28. Januar in Bern hat sich mit dem wirtschaftlichen und politischen Thema BVG beschäftigt, das nicht einfach zu besprechen ist.

Teuerungsausgleich, gemischte Indexierung, Verzinsung und Beteiligung: Doris Bianchi, Direktorin des Bundesamtes für Sozialversicherungen, und Jonas Eggmann vom SGB haben die 2. Säule erklärt und verständlich gemacht. Giorgio Pardini hat betont, wie wichtig die Gewerkschaften in den Stiftungsräten der Pensionskassen sind. Und er schlug einen gesetzlichen Mechanismus vor, um die Renten der zweiten Säule regelmässig anzupassen, ähnlich wie bei der AHV. Sein Beitrag.

Seit jeher ist es eine zentrale Aufgabe der Gewerkschaften, Löhne an die Produktivität anzupassen, stabile Altersrenten zu gewährleisten und Rentner:innen vor Kaufkraftverlusten zu schützen. Folgerichtig unterstützten sie 1977 die 9. AHV-Revision, die den Teuerungsausgleich zur Systemregel machte. Durch den Mischindex – den Durchschnitt aus Preis- und Lohnentwicklung – wurde die Kaufkraft der AHV-Renten dauerhaft gesichert. Die Vorlage wurde 1978 vom Volk mit rund 65 % Zustimmung angenommen und verankerte die AHV als soziale Grundsicherung.

Mit der Einführung des Drei-Säulen-Systems (AHV, berufliche Vorsorge, private Vorsorge) in der Bundesverfassung 1972 wurde das Obligatorium der beruflichen Vorsorge (BVG), die 2. Säule, festgelegt. Zur Erinnerung: Die Beiträge werden vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer gemeinsam an eine Pensionskasse gezahlt.  Ziel war es, ergänzend zur AHV sicherzustellen, dass Rentenbeziehende einen angemessenen Anteil ihres früheren Einkommens erhalten. Aus Kostengründen verzichtete der Gesetzgeber jedoch bewusst auf leistungs- und indexbezogene Verpflichtungen sowie auf einen automatischen Teuerungsausgleich, im Widerspruch mit dem verfassungsrechtlich geschützten Leistungsauftrag der Altersvorsorge.

Massive Renteneinbussen lassen Kaufkraft dahinschmelzen

In den letzten 20 Jahren gerieten die Einkommen der Rentner:innen durch Inflation und die Senkung des Umwandlungssatzes deutlich unter Druck. Laut Berechnungen des VZ-Vermögenszentrums lagen die Pensionskassen-Neurenten 2025 rund 40 % unter dem Niveau von 2002; der Gesamtwert der Renten (AHV + BVG) sank um etwa 16 %, hauptsächlich aufgrund der BVG-Renten.

Gemäss Art. 36 BVG könnten Stiftungsräte einen Teuerungsausgleich gewähren, sofern die finanziellen Möglichkeiten dies zulassen – was in den letzten Jahren jedoch nur selten umgesetzt wurde. Im Vergleich zum automatischen AHV-Mischindex bleibt die Kaufkraft der BVG-Renten weitgehend ungesichert. Dank dem Mischindex konnten die AHV-Renten in den letzten 20 Jahren pro Anpassung (alle zwei Jahre) zwischen 2 % und 3 % steigen – selbst bei niedriger Inflation.

Bundesrat mit rechtlich unhaltbarer Argumentation

Im vergangenen Jahr haben die SP-Parlamentsmitglieder Pierre Yves Maillard und Mattea Meyer Motionen zur regelmässigen Teuerungsanpassung der Pensionskassen-Renten eingereicht. Der Bundesrat empfahl die Ablehnung, weil die zweite Säule bereits einen Teuerungsausgleich enthält: Die Umwandlungssätze versprechen Zinsen, die höher sind als die Inflation.

Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar. Der Umwandlungssatz bestimmt nur die Anfangsrente und ersetzt keinen gesetzlichen Teuerungsausgleich. Der Verweis auf frühere Umwandlungssätze übersieht den Zweck von Art. 36 BVG und verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz: Alle Rentner:innen haben Anspruch auf eine faire und regelmässige Prüfung.

Erosion stoppen – Pensionskassenrenten regelmässig anpassen

Die fortschreitende Erosion der Pensionskassenrenten muss gestoppt und das ursprüngliche Leistungsziel der beruflichen Vorsorge wiederhergestellt werden. In die Reglemente aller Pensionskassen mit überobligatorischen Leistungen sollte ein verbindlicher, nachhaltiger Teuerungsausgleich aufgenommen werden, um künftige Kaufkraftverluste systematisch zu vermeiden. Analog zur AHV sollte auch für die zweite Säule ein gesetzlich verankerter Mechanismus geschaffen werden.

Die Gleichbehandlung von AHV- und BVG-Renten beim Kaufkrafterhalt ist eine Frage der sozialen Gerechtigkeit und der generationengerechten Altersvorsorge. Konkret wird vorgeschlagen, Art. 36 BVG so zu ändern, dass die Renten der zweiten Säule – im obligatorischen wie im überobligatorischen Bereich – regelmässig nach dem AHV-Mischindex angepasst werden. Nur so können Rentner:innen langfristig vor Kaufkraftverlusten geschützt werden.

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