Ich bin gelernter Fotograf und seit sechs Monaten arbeitslos. Leider finde ich keine feste Anstellung, aber es wurden mir einige Aufträge in Aussicht gestellt. Aus diesem Grund überlege ich mir nun, mich selbständig zu machen. Verliere ich dadurch meine Ansprüche bei der Arbeitslosenkasse?

Macht sich ein Arbeitsloser selbständig, verliert er dadurch grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengelder, da er die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) nicht mehr erfüllt. Mit der Aufnahme der selbständigen Erwerbsarbeit ist er gemäss Art. 15 AVIG nicht mehr vermittlungsfähig.

In dieser Situation sieht die Arbeitslosenversicherung eine andere Form von Unterstützung vor; die sogenannten Planungstaggelder. Während der Planungsphase eines Projekts werden dem Versicherten, der sich bei bestehender Arbeitslosigkeit selbständig machen will, maximal 90 Taggelder ausbezahlt. In dieser Planungsphase wird vom Versicherten kein Nachweis der Vermittlungsfähigkeit verlangt, womit er auch von den üblichen Pflichten – wie Stellensuche und Kontrollvorschriften – befreit ist. Du kannst während dieser Zeit auch nicht verpflichtet werden, eine zumutbare Arbeit anzunehmen.

Damit du diese Planungstaggelder in Anspruch nehmen kannst, musst du die in Art. 71b AVIG beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Grundvoraussetzung ist, dass du ein Mindestalter von zwanzig Jahren aufweist. Zudem hast du den Nachweis zu erbringen, dass du ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden bist. Als weitere Voraussetzung wird das Vorliegen eines Grobprojekts zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorausgesetzt.

Der Leistungsbezug von Taggelder ist an eine Rahmenfrist gebunden, welche grundsätzlich zwei Jahre dauert (s. Art. 9 AVIG). Während dieser Rahmenfrist werden höchstens 400 Taggelder (über 55-jährige und Invalide maximal 520 Taggelder; Art. 27 AVIG) ausbezahlt. Ab dem 1. April 2011 tritt das neue AVIG in Kraft. Danach stehen Arbeitslosen unter 25 Jahren, die keine Unterhaltspflichten haben, nur noch 200 Taggelder zu. Haben über 25-jährige oder unter 25-jährige mit Unterhaltspflichten während 12 bis 18 Monaten Beiträge geleistet, stehen ihnen 260 Taggelder zu. Haben sie jedoch eine Beitragszeit von 18 bis 24 Monaten erfüllt, haben sie Anspruch auf 400 Taggelder. In diesen Taggeldern sind die Planungstaggelder mit einzurechnen. Hat ein Versicherter also Anspruch auf 400 Taggelder und bezieht davon bereits 350, kann er nur noch 50 Planungstaggelder beziehen und nicht mehr deren 90.

Hat ein Versicherter ohne Bezug von Planungstaggeldern eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, wird die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Arbeitslosengeldern um zwei Jahre verlängert. Dazu muss unter anderem im Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug laufen. Nach Art. 9a Abs. 2 AVIG verlängert sich die Rahmenfrist für die Beitragszeit um die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch um 2 Jahre.

Durch die verlängerten Rahmenfristen stehen dem Versicherten jedoch nicht mehr Taggelder zu. Auch hier dürfen insgesamt nur 400 bzw. 520 (ab 01.04.11 200, 260, 400 bzw. 520) Taggelder ausbezahlt werden (Art. 27 AVIG). Einzig die Frist, in der er diese beziehen kann, verlängert sich.

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