Lohnerhöhung und Zulagen bei der Post
Ich arbeite in einem Paketzentrum der Post. Als Familienvater beunruhigt mich, dass alles teurer wird: Die Mieten, Krankenkassenprämien und Strompreise steigen. Wir haben immer weniger Geld zur Verfügung. Habe ich dieses Jahr Anspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung?
Als Mitarbeiter der Post unterstehst Du dem Firmen GAV der Post. Nach Art. 2.19.2 Abs. 3 des GAV Post muss die Post für individuelle Lohnmassnahmen im Rahmen der Lohnverhandlungen jährlich mindestens 0,4 Prozent der Gesamtlohnsumme verwenden. Dies bedeutet nicht, dass Deine individuelle Lohnerhöhung dieses Jahr 0,4 Prozent beträgt. Vorgenannte Bestimmung schreibt der Post einzig vor, welche Summe sie gesamthaft mindestens für Lohnmassnahmen verwenden muss.
Die Entwicklung Deines Lohnes hängt von den Ergebnissen der jährlichen Lohnverhandlung nach Art. 3.1 des Dach-GAV Post ab, die im Frühjahr 2024 bekannt gegeben werden. Für die Lohnverhandlungen entscheidende Kriterien sind nach GAV-Post insbesondere die wirtschaftliche Situation der Konzerngesellschaft, Vergleiche zu Konkurrenzunternehmen, die Entwicklung der Lebenshaltungskosten sowie die Entwicklung der Durchschnittslöhne pro Berufsgruppe und Lohnregion. Zur Einschätzung der Lebenshaltungskosten gilt als Grundlage der Landesindex der Konsumentenpreise; ebenfalls berücksichtigt wird der im Krankenversicherungsprämienindex (KVPI, Stand November) genannte Wert «Einfluss der Prämien auf die Einkommensentwicklung».
Für meine Kinder erhalte ich monatlich Kinderzulagen. Werden diese Zulagen aufgrund der gestiegenen Lebenshaltungskosten automatisch erhöht?
Nach Art. 2.19.4. Abs. 1 des GAV Post beträgt die Kinderzulage aktuell monatlich Post beträgt die monatliche Kinderzulage aktuell pro Kind 260 Franken resp. 320 (Ausbildungszulage). Da es sich um eine Lohnzulage handelt und kein Anpassungsautomatismus im GAV verankert wurde, erhöht sie sich nicht automatisch im gleichen Umfang wie dein Lohn aufgrund der Ergebnisse der jährlichen Lohnverhandlungen.
Ich arbeite auch in der Nacht. Dies ist zwar anstrengend, aufgrund der Nachtzulagen in finanzieller Hinsicht jedoch attraktiv. Vertraglich ist vereinbart, dass ich Nacht- und Tagdienste leiste. Im Zuge einer Umstrukturierung braucht es künftig weniger Personen, die nachts arbeiten. Geplant ist, dass ich nur noch tagsüber arbeite. Kann ich rechtlich dagegen vorgehen?
Ein Rechtsanspruch auf Nachtarbeit und die damit verbundenen Nachtzulagen besteht nicht.
Die Post kann Dich in Ausübung Ihres Weisungsrechts nach Art. 321d OR und aufgrund der vertraglichen Abrede tagsüber oder nachts einsetzen. Bei der Einsatzplanung muss die Post grundsätzlich ebenso Aspekte des Gesundheitsschutzes (Art. 2.8 GAV-Post) und der Gleichstellung (Art. 2.6 GAV-Post), wozu namentlich Familien- und Betreuungspflichten gehören, berücksichtigen.
Weil Du im Zuge der Umstrukturierung künftig nur noch tagsüber arbeitest, muss Dein Vertrag betreffend Pflicht zur Nachtarbeit angepasst werden. Die Änderung dieses wesentlichen Vertragspunktes darf nur unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist erfolgen.
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