Seit vielen Jahren arbeite ich bei derselben Arbeitgeberin in derselben Tätigkeit. Seit meinem Berufsabschluss habe ich keine weiteren Ausbildungen mehr absolviert. Nun habe ich die Befürchtung, dass ich im Vergleich zu meinen jüngeren Kollegen als ungenügend ausgebildet gelte und später eher auch mal von einer Kündigung betroffen sein könnte. Damit ich mithalten kann, möchte ich mich gerne weiterbilden lassen. Habe ich gegenüber meiner langjährigen Arbeitgeberin einen Anspruch auf Weiterbildung?

Das berufliche Fortkommen muss auch als ein von der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers erfasstes geschütztes Gut anerkannt werden. Ob den Arbeitnehmern ein generelles Recht auf Weiterbildung zusteht, ist differenziert anzusehen. Ein Anspruch liegt dann vor, wenn er sich aus dem Arbeitsvertrag oder einem anwendbaren Gesamtarbeitsvertrag ergibt. Hingegen liegen keine Gerichtsurteile vor, die einen generellen Anspruch als solches zuerkennen würden. Auch das Bundesgesetz über die Weiterbildung (WeBiG) stellt die Verantwortung des Einzelnen in den Vordergrund.

Ich habe mir eine berufsrelevante Weiterbildung herausgesucht, die ich gerne besuchen möchte. Mir ist es jedoch nicht möglich, diese selbst zu finanzieren und vollumfänglich in der Freizeit zu besuchen. Die Arbeitgeberin würde sich an den Kosten beteiligen. Was gilt es hier zu beachten?

Ausbildungen sind nur notwendig und deren Kosten damit zu ersetzen, wenn sie von der Arbeitgeberin angeordnet wurden. Die Arbeitgeber beteiligen sich oftmals in der Praxis dennoch an Ausbildungskosten, sehen aber Rückzahlungspflichten vor. Eine solche Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung ist jedenfalls gültig, wenn sie den vom Mitarbeitenden zurückzuvergütenden Betrag und den Zeitraum fixiert, innert dem die Kündigung eine Rückzahlungspflicht auslöst. Oftmals wird eine abgestufte Rückzahlungspflicht vereinbart.

Ebenfalls finden einige Ausbildungsmodule tagsüber unter der Woche statt, und die Ausbildung ist zusätzlich mit viel Selbststudium verbunden. Ist meine Arbeitgeberin verpflichtet, mir hierfür frei zu geben oder auch Arbeitszeit zum Selbststudium zu gewähren? Schliesslich profitiert sie vom erworbenen Wissen auch mit.

Nein, nur die von der Arbeitgeberin angeordnete Ausbildung ist als lohnpflichtige Arbeitszeit anzurechnen. Allfällig bezahlte Arbeitszeit zwecks Besuche der Kurse oder Selbststudium sind ebenfalls in der Vereinbarung zu regeln und können demzufolge einer Rückzahlungspflicht unterliegen. Liegt deine Vereinbarung vor, wende dich an uns. Gerne beraten wir dich persönlich.

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