syndicom und unser Mitglied gingen in diesem Fall bis vor Bundesgericht – und bekamen Recht.

Nach den ersten Instanzen hat in deinem Fall das angerufene Bundesgericht schliesslich die mündliche Abmachung zwischen deiner RAV-Beraterin und dir als glaubhaft eingestuft. Die 9 Einstelltage wurden dank der Intervention des syndicom-Rechtsdienstes wieder aufgehoben.

Dazu haben verschiedene Umstände beigetragen:

  • Zunächst hast du dich per E-Mail bei deiner RAV-Beraterin gemeldet und hast die ausgetauschten E-Mails aufbewahrt. Zudem war im Protokoll des vorangehenden Kontrollgesprächs ausdrücklich das Ziel des nächsten Gesprächs festgehalten: Begleitung der Massnahme bzw. dein Feedback zum ersten Gespräch in der Institution, die dir eine Wiedereingliederungsmassnahme anbietet.
  • Auch zum vorangehenden Kontrollgespräch wurdest du von einem Angehörigen begleitet, der bestätigen konnte, was mündlich für das nächste Gespräch vereinbart worden war. Zudem wurde deine Bitte, das Kontrollgespräch zu verschieben, drei Wochen im Voraus zugestellt.
  • In deiner Angelegenheit war vor Bundesgericht letztlich allerdings das ärztliche Zeugnis entscheidend, das dir wegen eines medizinischen Problems Schwierigkeiten bei der Bewältigung alltäglicher administrativer Aufgaben attestiert.

Empfehlungen

Um Unannehmlichkeiten zu vermeiden, rate ich dir für die Zukunft, lieber einmal zu viel als zu wenig an einem vereinbarten Kontrollgespräch teilzunehmen. Und ich empfehle dir, dich immer per Post (und bei wichtigen Briefen per Einschreiben) an deine RAV-Beraterin zu wenden. Falls eine Antwort ausbleibt, solltest du telefonisch oder schriftlich nachhaken. Im Zweifel ist es besser, wenn du dich zum Gespräch einfindest. Als davon auszugehen, es sei annulliert worden.

Wir freuen uns mit dir über den Erfolg vor Gericht und raten allen Mitgliedern zur Vorsicht im Sinne der hier rekapitulierten Vorgehensweisen.

Beispiel eines anderen Falls:

Dass es im Recht oft auf die Details ankommt, zeigt der folgende, nicht so gut ausgegangene Fall: Ein RAV-Berater hatte einer Versicherten mündlich eine falsche Auskunft erteilt, die obendrein nicht in seine Zuständigkeit fiel. Er hatte ihr bezüglich der «Angaben der versicherten Person» (AVP) geraten, nicht alle Arbeitgeber aufzuführen, da sie nur zu 50 Prozent arbeitslos gemeldet sei (ein falscher Rat!). Hier konnte die Frau keinen schriftlichen Beweis für die falsche Auskunft erlangen. Sie wurde für diesen Fehler des Beraters haftbar gemacht und sanktioniert. Man konnte sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen, denn der RAV-Berater hatte sich nur mündlich und darüber hinaus zu einer ausserhalb seiner Kompetenz liegenden Frage geäus­sert. Die Frage gemäss AVP-Formular liess keine Interpretation zu: «Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?», und sie musste vollständig beantwortet werden. Auch wenn die betreffende Frau nur im Umfang von 50 Prozent arbeitslos gemeldet war.

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