Ausgleich der Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen
Ich habe verschiedene rechtliche Fragen zum Ausgleich der Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Tag fallen, und zur Abrechnung von Ferientagen bei Teilzeit. Seit Kurzem arbeite ich zu 60%, jeweils 8 Stunden am Montag, Dienstag und Donnerstag. Jetzt habe ich erfahren, dass der nächste Feiertag, der Karfreitag, nicht kompensiert wird, da ich an diesem Wochentag nicht arbeite. Ich finde das ungerecht. Ist es zulässig?
Für die Arbeitszeitberechnung bei Teilzeitarbeit gibt es zwei Methoden:
- Die Arbeit wird an fixen Tagen geleistet: Fällt ein Feiertag auf einen Arbeitstag, wird die normalerweise geleistete Anzahl Stunden berücksichtigt. Fällt der Feiertag aber auf einen arbeitsfreien Tag, gibt es keine Entschädigung. Dies wird nicht als Ungleichbehandlung gegenüber Vollzeitangestellten betrachtet. Denn die Situation gleicht sich über das Jahr wieder aus, da nicht alle Feiertage auf denselben Wochentag fallen.
- Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch die Zahl Arbeitstage geteilt. Das ergibt eine tägliche Arbeitszeit (für ein 60%-Pensum 4 h 50’ pro Tag). Für die Feiertage ist diese Arbeitszeit massgebend (da Du am Montag 8 h arbeitest, werden etwa an Ostern nur 4 h 50’ berücksichtigt).
Dein Arbeitgeber wendet die erste Methode an und handelt damit rechtmässig.
Ich möchte ausserdem wissen, wie es bei den Ferientagen ist. Werden diese nach meinem Teilzeitgrad berechnet?
Der Ferienanspruch ist für Teilzeit und Vollzeitangestellte gleich. Es ist nicht so, dass Du mit einem 60%-Pensum nur 12 Ferientage von den vier Wochen beziehen kannst. Dir stehen 20 Ferientage pro Jahr zu.
Ausserdem besteht mein Arbeitgeber darauf, dass ich Arztbesuche auf arbeitsfreie Tage lege. Ist das üblich?
Angestellte haben gemäss Artikel 321a OR eine Treue- und Sorgfaltspflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber. Dies bedeutet etwa, dass sie ihre Absenzen möglichst beschränken. Wenn ein Arbeitgeber aber von Teilzeitangestellten verlangt, dass sie während der Arbeitszeit keine Arzttermine wahrnehmen, überschreitet er seine Befugnisse. Dies kann man als Fall von Ungleichbehandlung gegenüber den Vollzeitangestellten betrachten.
Deine Frage fehlt oder du benötigst eine individuelle Beratung?
Als Mitglied geniesst du bei syndicom vollen Berufsrechtsschutz. Das heisst: Du erhältst kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht, also bei allen Fragen rund um deine Arbeit und deinen Beruf.