Zwangsferien und Kurzarbeit: Was darf das Unternehmen anordnen?
Ich arbeite in einem Unternehmen, welches aufgrund der Corona-Pandemie unter einem massiven Einbruch der Auftragslage leidet. Fast jeden Tag kommuniziert die Geschäftsleitung neue Massnahmen. Heute wurden für diverse Mitarbeitende mit Wirkung ab nächster Woche Zwangsferien verordnet. Darf das Unternehmen Ferien anordnen?
Bei der Festlegung der Ferien sind die Bedürfnisse der Mitarbeitenden stets zu berücksichtigen, der Arbeitgeber hat aber «das letzte Wort»: Können sich beide Parteien nicht einigen, so bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Diese sog. Ferienanordnung muss aber rund drei Monate vor Beginn der Ferien erfolgen, sodass du die angeordneten kurzfristigen Zwangsferien nicht akzeptieren musst. Teile per Mail oder eingeschriebenem Brief mit, dass du die Ferien nicht akzeptierst und deine Arbeit anbietest.
Die Geschäftsleitung hat zudem kommuniziert, dass wir sämtliche positiven Zeitsaldi abbauen müssen. So werden Mitarbeitende früher nach Hause geschickt bzw. gar nicht erst eingeplant und die Zeitsaldi nehmen ab. Einige Mitarbeitende sind deshalb schon ins Minus geraten.
Je nach in Frage kommenden Zeitsaldi ist die Rechtslage anders: Die Kompensation von Überzeit setzt zwingend das Einverständnis der Arbeitnehmenden voraus. Eine Kompensation kann daher verweigert werden. Die Kompensation von Überstunden setzt ebenfalls das Einverständnis der Arbeitnehmenden voraus, wobei – abweichend zur Überzeit – im Arbeitsvertrag oder GAV von dieser Regelung abgewichen und dem Arbeitgeber das Recht verliehen werden kann, Kompensation einseitig anzuordnen. Enthält dein Arbeitsvertrag oder der anwendbare GAV eine solche Regelung, muss die Anordnung hingenommen werden. Die Kompensation von Gleitzeitguthaben kann ohne eine explizit anderslautende Regelung im Arbeitsvertrag angeordnet werden. Keinesfalls zulässig ist, dass ihr aufgrund der schlechten Auftragslage ins Minus geratet: Der Arbeitgeber trägt das Unternehmerrisiko und darf es nicht auf die Arbeitnehmenden abwälzen. Wehrt euch gegen die Massnahmen und bietet die Arbeit per Mail oder eingeschriebenem Brief an, wenn der Arbeitgeber euch nicht vertragsgemäss arbeiten lässt.
Unser Arbeitgeber hat mitgeteilt, dass er die Anmeldung von Kurzarbeit in Betracht zieht. Was hätte dies für finanzielle Konsequenzen für uns? Können wir Kurzarbeit ablehnen?
Kurzarbeit setzt das schriftliche Einverständnis der Mitarbeitenden voraus. Durch Kurzarbeit erleiden die Arbeitnehmenden eine Lohneinbusse von bis zu 20 %. Wie hoch die Einbusse im konkreten Fall ist, hängt davon ab, in welchem Ausmass die betroffenen Mitarbeitenden noch arbeiten können: Bei einer Kurzarbeit von bspw. 50 % werden die geleisteten Arbeitsstunden zu 100 % durch den Arbeitgeber entlöhnt, die Ausfallstunden hingegen zu 80 % aus den Versicherungsleistungen (Kurzarbeitsentschädigung). Der Arbeitnehmer muss demnach bei 50 % Kurzarbeit eine Lohneinbusse von 10 % des Lohnes hinnehmen. Wer die Kurzarbeit ablehnt, erhält weiterhin den vollen Lohn, muss aber damit rechnen, die Kündigung zu erhalten.
Deine Frage fehlt oder du benötigst eine individuelle Beratung?
Als Mitglied geniesst du bei syndicom vollen Berufsrechtsschutz. Das heisst: Du erhältst kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht, also bei allen Fragen rund um deine Arbeit und deinen Beruf.