Ich arbeite von Montag bis Freitag (8 Uhr bis 17 Uhr) in einer Grafikagentur. Meine Vorgesetzte ruft mich häufig nach Feierabend auf meinem Geschäftshandy an. Darf sie das? Muss ich das Geschäftshandy überhaupt abnehmen? Muss ich sie noch am selben Abend zurückrufen?

In der Schweiz ist das «Recht auf Abschalten» gesetzlich nicht verankert. Dennoch muss der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber grundsätzlich nur während der definierten Arbeitszeiten verfügbar und erreichbar sein. Ausnahmen können vertraglich vereinbart werden oder in Notfällen geboten sein. Verlangt ein Arbeitgeber ohne vertragliche Abrede und ausserhalb von Notfällen, dass ein Arbeitnehmer nach Feierabend erreichbar ist, kann dies verweigert werden. Besteht eine vertragliche Verpflichtung, während Zeiten ausserhalb der Arbeitszeit erreichbar zu sein, ist diese Rufbereitschaft zu entschädigen.

Diese abendlichen Telefonate können auch länger dauern, manchmal mehr als zwei Stunden. Welche Konsequenzen muss ich erwarten, wenn ich mich weigere, nach Feierabend geschäftliche Telefongespräche in diesem Ausmass zu führen?

Die Weigerung ist rechtmässig, wenn die Gespräche ausserhalb vertraglich definierter Zeitfenster erfolgen und es sich nicht um Notfälle – also Ausnahmen – handelt. Verlange zudem, dass dir solche ausserordentlichen Einsätze als Arbeitszeit gutgeschrieben und entlohnt werden, gegebenenfalls mit Überstundenzuschlag. Käme es im Extremfall zu einer Kündigung, wäre diese schwer missbräuchlich. syndicom würde dich juristisch unterstützen und deine Rechte auch vor Gericht durchsetzen.

Diese Woche hat mir meine Vorgesetzte um 23 Uhr eine E-Mail geschickt, mit den Unterlagen für eine Sitzung am nächsten Tag, damit ich mich vorbereite. Ich habe eine Nachtschicht eingelegt. War ich dazu verpflichtet?

Gemäss Arbeitsgesetz ist Nachtarbeit – zwischen 23 Uhr und 6 Uhr – ohne Bewilligung untersagt. Deine Vorgesetzte darf dir dennoch auch nach 23 Uhr eine E-Mail schicken, aber sie kann nicht verlangen, dass du sie umgehend bearbeitest. Hier ist auch die Eigenverantwortung der Arbeitnehmer gefragt: Kontrolliere deine geschäftlichen E-Mails ausschliesslich während deinen Arbeitszeiten oder vertraglich definierten Zeitfenstern, aber sicher nicht am Abend spät. Du bist ja nicht der CEO, oder? Bei Unsicherheiten nimm Kontakt mit uns auf: Wir beraten dich und helfen dir!

Meine Chefin schickt mir oft am späten Abend eine E-Mail. Muss ich immer erreichbar sein und eine solche E-Mail sofort beantworten?

Nein, du musst nicht immer verfügbar sein, sondern bloss während der definierten Arbeitszeiten. Verlangt eine Arbeitgeberin ohne vertragliche Abrede und ausserhalb von Notfällen, dass ein Arbeitnehmer nach Feierabend erreichbar ist, kann dies verweigert werden. Falls die Arbeitszeiten vertraglich nicht festgelegt sind und auch keine festen Präsenzzeiten im Betrieb bzw. in deinem Dienst zu respektieren sind, sind auf jeden Fall die gesetzlichen Vorschriften über Ruhezeiten, Nachtarbeit und Pausen zu respektieren. Eine E-Mail, die nach Feierabend bei dir eintrifft, musst du nicht am selben Tag beantworten, ausser bei einem Notfall.

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