Fristlose Entlassung: Wie weiter?
Ich wurde im November fristlos entlassen, weil ich zum zweiten Mal etwas zu spät zur Arbeit kam. Ich habe mich bei der Arbeitslosenkasse angemeldet, aber kein Geld erhalten, sondern 40 Einstelltage. Finanziell bin ich knapp dran und weiss nicht, wie ich über die Runden kommen soll. Was kann ich tun?
Einstelltage sind eine versicherungsrechtliche Sanktion. Damit soll sich die versicherte Person an dem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, beteiligen. Die Anzahl Einstelltage wird am Verschulden bemessen.
Zuerst muss geklärt werden, ob überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten vorliegt. Bei dir stellt sich die Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war.
Art. 337 des Obligationenrechts (OR) erlaubt eine fristlose Entlassung aus «wichtigen Gründen», d. h. wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden darf. Bei weniger schwerwiegenden Verfehlungen muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgt sein.
Du bist zweimal mit geringer Verspätung zur Arbeit erschienen. Das ist keine schwerwiegende Verfehlung! Es ist auch keine «weniger schwerwiegende» Verfehlung, und da es keine Abmahnung gab, ist die fristlose Entlassung nicht gerechtfertigt.
Damit hast du Anspruch auf Lohn während der Kündigungsfrist, wie wenn dir auf Ende November regulär gekündigt worden wäre (Art. 337c Abs. 1 OR). Auch kannst du eine Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen fordern (337c Abs. 3). Die Rahmenfrist der Arbeitslosentaggelder beginnt erst nach der Kündigungsfrist.
Gibt es berechtigte Zweifel, ob der Arbeitgeber den Lohn für die Kündigungsfrist bezahlt, muss die Arbeitslosenkasse bereits ab deiner Anmeldung bzw. ab der fristlosen Entlassung Taggelder ausrichten (Art. 29 Arbeitslosenversicherungs-Gesetzes, AVIG). Damit gehen deine Ansprüche auf die Arbeitslosenkasse über: Die Kasse wird das Verfahren gegen den Arbeitgeber führen.
Du musst umgehend beim Arbeitgeber Einsprache gegen die fristlose Entlassung erheben und die Lohnzahlung für die Kündigungsfrist und allenfalls eine Entschädigung fordern. Setze eine Frist!
Weiter musst du gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse Einsprache erheben, weil die fristlose Kündigung ungerechtfertigt war. Sollte der Arbeitgeber den Lohn nicht bezahlen, kannst du dich bei der Arbeitslosenkasse melden und um Ausrichtung der Taggelder nach Art. 29 AVIG ersuchen. Als Mitglied hast du Rechtsschutz, dein Regionalsekretariat hilft dir gerne weiter!
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