Gefährlicher Einzelarbeitsplatz in der Produktion – was tun?
Ich arbeite in einer Druckerei. Mein Betrieb beschäftigt aktuell fast keine Leute mehr, weshalb ich praktisch immer allein bin in der Produktion. Auch mein Chef ist nicht anwesend. Ist das zulässig? Was passiert, wenn mir aus irgendeinem Grund schwarz vor Augen wird und ich am Boden liegen bleibe?
Technische Entwicklung und Rationalisierung führen besonders in der Produktion immer mehr dazu, dass eine einzelne Person mehrere Maschinen oder Anlagen allein betreut. Viele technische Geräte bergen Gefahren, die zu Unfällen führen können. Wenn dann die Soforthilfe fehlt, können die Folgen dramatisch sein.
Eine Person gilt als alleine arbeitend, wenn sie ohne Sichtverbindung und ausser Rufweite von anderen Personen arbeitet. Bei einem Unfall oder in einer kritischen Situation kann also nicht direkte Hilfe geleistet werden. An die Sicherheit solcher Einzelarbeitsplätze sowie an die allein arbeitenden Personen selber werden erhöhte Ansprüche gestellt.
Es dürfen nur Personen eingesetzt werden, die diesen Arbeitsbedingungen psychisch, physisch und intellektuell gewachsen sind. Arbeiten mit besonderen Gefahren darf ein Arbeitgeber nur Arbeitnehmenden übertragen, die dafür ausgebildet sind.
Jeder Arbeitsplatz für eine allein arbeitende Person ist so einzurichten, dass diese mindestens im Notfall jederzeit Hilfe anfordern kann. Ein entsprechend eingerichtetes Mobiltelefon reicht aus, wenn angenommen werden kann, dass bei einer Verletzung oder in einer kritischen Situation die Person genügend mobil und handlungsfähig bleibt, um selber rechtzeitig Hilfe herbeizurufen.
Wird jedoch gefährliche Arbeit von einer Einzelperson ausgeführt, muss der Arbeitgeber sie überwachen lassen. In welcher Form, hängt von der Gefährlichkeit der Arbeit ab: Eine kontinuierliche, willensunabhängige Überwachung durch ein Alarmsystem ist nötig, wenn ein Hilferuf jederzeit gehört werden muss. Immer verboten ist Alleinarbeit, wenn sie zu einer Verletzung führen kann, die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht. Dies sind Arbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. an Maschinen, wo Körperteile in Einzugsstellen geraten oder von drehenden Werkzeugen erfasst werden können.
Es ist also grundsätzlich zulässig, dass du allein in der Druckerei arbeitest, wenn es keine «Arbeit mit besonderen Gefahren» ist, wenn die Einrichtung des Arbeitsplatzes (Alarmierungsmöglichkeit) und du als Person die Anforderungen erfüllen. Sind diese deines Erachtens nicht erfüllt resp. ungenügend, mach deinen Arbeitgeber unbedingt darauf aufmerksam. Schaut, dass die Mängel behoben werden, damit dein Arbeitsplatz sicher wird. Eine ausführliche Broschüre zu diesem Thema gibt es bei der Suva.
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