Gibt es abgesehen von den Gewerkschaften noch andere Möglichkeiten, sich gegen Lohndumping zu wehren?

Ja, Lohndumping kann bei der zuständigen Arbeitsmarktbehörde des Kantons gemeldet werden, in dem der Betrieb tätig ist.

Sie schickt dann Inspektor:innen vorbei, die prüfen, ob die orts- und branchenüblichen Löhne eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere Branchen, in denen es keinen allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt.

Wo ein solcher besteht, wird die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrag (GAV) oft durch eine Paritätische Kommission (PK) kontrolliert. Deren Aufgaben müssen im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt sein. Gibt es keine PK, kontrollieren ebenfalls die kantonalen Inspektor:innen.

Was passiert, wenn effektiv Lohndumping festgestellt wird?

Die Inspektor:innen melden dies bei der so genannten Tripartiten Kommission (TPK). In jedem Kanton ist eine solche vorhanden. Sie setzt sich zusammen aus Arbeitgeber-, Arbeitnehmenden- und staatlichen Vertreter:innen.

Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, versucht die TPK mit dem betroffenen Arbeitgeber eine Lohnnachzahlung und eine Anpassung der Arbeitsverträge zu erwirken. Gelingt dies nicht, kann sie bei der kantonalen Behörde beantragen, dass entweder die Arbeit unterbrochen, für diese Branche zwingend ein Mindestlohn festgelegt wird oder einzelne Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinfacht allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Wie wird der Mindestlohn überhaupt bestimmt, wenn es keinen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) gibt?

Muss mangels Gesamtarbeitsvertrag (GAV) ein Mindestlohn bestimmt werden, so geschieht dies unter Berücksichtigung der branchenüblichen Löhne und der regionalen Lohnunterschiede.

Werden regelmässig Kontrollen durchgeführt oder finden diese nur auf Anzeige hin statt?

Im Rahmen der Personenfreizügigkeit mit der EU sind am 1. Juni 2004 die Flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt worden. Diese regeln die Durchführung von Kontrollen.

Werden die fehlbaren Arbeitgeber auch gebüsst und, falls ja, wie hoch sind diese Bussen?

Im Entsendegesetz sind je nach Verstoss Bussen von Fr. 5000.– bis hin zu 1 Million oder ein 5-jähriges Tätigkeitsverbot vorgesehen. Auch können dem fehlbaren Arbeitgeber die Kontrollkosten in Rechnung gestellt werden.

Mit einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können für den Fall der Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen Konventionalstrafen vereinbart werden. Auch mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) können dem Arbeitgeber die Kontrollkosten auferlegt werden.

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