Für die Contact- und Callcenter-Branche gilt ein allgemeinverbindlicher Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Das heisst, dass sich dein Arbeitgeber an verschiedene Bestimmungen des GAV halten muss, auch wenn er nicht Mitglied in einem Verband ist, der den GAV unterzeichnet hat.

Mindestlohn

Artikel 5.13 des GAV sieht einen Mindestlohn vor, der von deiner Funktion und der Anzahl deiner Dienstjahre abhängt. Dein Arbeitgeber muss diese Vorgabe beachten. In einigen Kantonen (ZH, BS, JU, GE, NE, TI) wurde ein kantonaler Mindestlohn festgelegt. Hier muss dein Lohn mindestens diesem Mindestlohn entsprechen. Es kann sein, dass im GAV ein tieferer Mindestlohn vorgesehen ist als auf kantonaler Ebene. Dann gilt vorläufig der (höhere) kantonale Mindestlohn als massgebend. Eine Gesetzesrevision befindet sich in der Vernehmlassung, die vorsieht, dass die in einem allgemeinverbindlichen GAV festgelegten Mindestlöhne Vorrang haben.

Lohnerhöhung

Lohnerhöhungen sind in Artikel 4.4 des GAV geregelt. Die Lohnverhandlungen zwischen den Vertragsparteien finden jeweils im vierten Quartal statt. Sie erfolgen auf Basis des individuellen Grundlohns. Kriterien bei der Verhandlung sind die Produktivitätsfortschritte, der Unternehmenserfolg, das Marktgeschehen, die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten. Daneben besteht kein individueller Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung.

Die aktuellen Lohnmassnahmen sind auf der Website der GAV-Vollzugsstelle von syndicom, GAV.Vollzug.ch, ersichtlich.

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