Informationen zu Urheberrecht und Nutzungsrechten für Auftraggeber:innen
Das Honorar für eine Illustration setzt sich in der Regel aus einem Aufwandshonorar und einem Honorar für die eingeräumten Nutzungsrechte zusammen. Gerade das Nutzungsrecht wirft immer wieder Fragen auf. Nachstehend einige Erläuterungen zum besseren Verständnis.
Von Gesetzes wegen sind Werke, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Urheber:in ist die natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
Der:die Urheber:in hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheber:innenschaft sowie das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheber:innenbezeichnung das eigene Werk veröffentlicht oder verwendet werden darf.
Ein:e Illustrator:in verkauft in der Regel ein Werk nicht, sondern räumt eine:r Vertragspartner:in ein sogenanntes Nutzungsrecht am Werk ein. Wenn eine Illustration in Auftrag gegeben wird, so erwirbt man also nicht die Illustration an sich, sondern das Recht zur Nutzung dieser Illustration in einem bestimmten Rahmen. Das Original sowie die übrigen Rechte bleiben im Besitz des:der Illustrator:in.
Die Voraussetzungen für ein Werk im gesetzlichen Sinn sind bei einer Illustration in der Regel erfüllt. Somit ist das Werk urheberrechtlich geschützt, ohne dass es dafür irgendwo angemeldet werden muss.
«Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht, zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.» (Art 10 Abs. 1 URG)
Als Urheber:in entscheidet der:die Illustrator:in alleine darüber, ob, wann und wie sein:ihr Werk genutzt wird, und kann anderen daran entsprechende Rechte einräumen. Als Urheber:in hat er:sie das Recht, die Einräumung von Nutzungsrechten kommerziell zu verwerten. Das Nutzungshonorar ist branchenüblich und ein unerlässlicher Teil des Einkommens eine:r Urheber:in.
Es wird entweder das einfache oder das ausschliessliche (exklusive) Nutzungsrecht erteilt.
Weiter werden die Nutzungsrechte gemäss folgender Kategorien definiert:
Wenn keine schriftliche Vereinbarung getroffen wird, wird das Nutzungsrecht aus der ursprünglichen Anfrage abgeleitet und die Illustration darf nicht anderweitig verwendet werden.
Als Gewerkschaft empfehlen wir ein Faktorensystem, welches auf die kreative Arbeitszeit angewandt wird. Je grösser der Nutzungsumfang, desto höher der Faktor und somit die Kosten. Eine eingeschränkte Nutzung kostet den:die: Nutzer:in natürlich deutlich weniger als der Erwerb umfassender, globaler Nutzungsrechte.
Es gibt auch andere Systeme zur Berechnung des Nutzungshonorars und jede:r Illustrator:in ist frei in der Preisgestaltung.
In einem ersten Schritt stellt der:die Illustrator:in die unerlaubte Nutzung mit einer allfälligen zusätzlichen Entschädigung für die widerrechtliche Nutzung vermutlich nachträglich in Rechnung.
Der:die Illustrator:in kann auch rechtliche Schritte einleiten. Die Gewerkschaft syndicom bietet ihren Mitgliedern einen Rechtsschutz, der auch bei Urheberrechtsverletzungen greift.
Die Auftraggeber:innen sollen deshalb sicherstellen, dass sie den:die Illustrator:in vor einer zusätzlichen Nutzung kontaktieren und sich die gewünschten Rechte einräumen lassen. Auftraggeber:innen, die in einer grösseren Firma oder Agentur arbeiten, hinterlegen wo nötig Informationen zum erworbenen Nutzungsrecht an einer Illustration für ihre Mitarbeitenden und/oder Nachfolger:innen.
Weiterführende Links
zum Urheberrecht und verwandten Rechten des geistigen Eigentums
ProLitteris Schweizerische Urheberrechtsgesellschaft
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum
Visarte
Als Mitglied geniesst du bei syndicom vollen Berufsrechtsschutz. Das heisst: Du erhältst kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht, also bei allen Fragen rund um deine Arbeit und deinen Beruf.