Vor zwei Jahren verlor ich meine Arbeitsstelle. Ich meldete mich bei der Arbeitslosenkasse an und erhielt Arbeitslosentaggelder. Für ein paar Stunden pro Woche konnte ich in dieser Zeit in einem Betrieb aushelfen. Nach einem Jahr erhielt ich im selben Betrieb eine Vollzeitanstellung und meldete mich bei der Kasse ab. Nun habe ich eine Verfügung erhalten, in der steht, dass ich Arbeitslosentaggelder zurückzahlen muss. Wie kann das sein?
Das Gesetz sieht in Art. 25 ATSG vor, dass unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind. Eine Sozialversicherung kann aber nicht ohne Weiteres bezahlte Taggelder oder Renten wieder zurückfordern. Dazu müssen Wiedererwägungs- oder Revisionsgründe vorliegen. Das heisst, das Ausrichten der Leistungen muss zweifellos unrichtig gewesen sein, oder es müssen sich nach der Auszahlung neue Beweise oder erhebliche neue Tatsachen gezeigt haben, die eine Rückforderung rechtfertigen.
In deinem Fall hat sich nach der Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern, ja sogar nach Abmeldung bei der Arbeitslosenkasse gezeigt, dass du während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen einer Erwerbstätigkeit nachgegangen bist und dadurch ein Einkommen erzielt hast. Grundsätzlich ist eine Arbeitstätigkeit während des Taggeldbezugs möglich, ja sogar geboten. es ist jedoch erforderlich, den Erwerb bei der Arbeitslosenkasse zu deklarieren. Denn ein sogenannter Zwischenverdienst muss bei der Höhe der Taggelder berücksichtigt werden. Meldet man diesen Verdienst nicht, hat man seine Meldepflicht verletzt. Ein Zwischenverdienst lohnt sich finanziell, man sollte also nicht vor der Meldepflicht zurückschrecken. Der erzielte Lohn zusammen mit den – wenn auch reduzierten – Taggeldern ist höher als die Arbeitslosenentschädigung.
Dass du während des Taggeldbezugs gearbeitet hast, konnte die Arbeitslosenkasse aufgrund der fehlenden Meldung erst bei der jährlichen Kontrolle mit dem Auszug aus dem individuellen Konto feststellen. Deshalb erfolgte die Rückforderungsverfügung erst jetzt. Dies ist aus Sicht der Verjährungsfristen noch zulässig. Während einer einjährigen Verjährungsfrist –und definitiv nach der absoluten Verjährungsfrist von fünf Jahren – kann die Kasse Rückforderungen beantragen.
Die Arbeitslosenkasse muss nun im Nachhinein den erzielten Verdienst als Zwischenverdienst anrechnen. Das ergibt eine Korrektur von zu viel ausbezahlten Taggeldern. Dieser Betrag darf die Arbeitslosenkasse von dir zurückfordern.
Bei Rückforderungen von Leistungen besteht die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen. Denn wurden die Leistungen in gutem Glauben empfangen und würde die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten, kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
Ein solches Gesuch muss innert dreissig Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eingereicht werden. Ob die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt sind, muss geprüft werden. Am besten ist, du meldest dich zur genaueren Überprüfung bei deinem zuständigen Regionalsekretariat.
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