Ich habe seit 1. März 2021 eine neue Stelle. Nun habe ich meinen neuen Pensionskassenausweis erhalten und sehe, dass diese Pensionskasse eine Unterdeckung hat und ich das als Arbeitnehmerin durch höhere Beiträge ausgleichen muss. Kann ich nichts dagegen unternehmen? Schliesslich ist es mein Geld und ich muss ja die Beiträge bezahlen. Zudem reicht die AHV-Rente nicht zur Deckung der Lebenskosten. Dies wird sich bei der anstehenden Revision vermutlich auch nicht ändern.

Grundsätzlich nicht. Aber der Arbeitgeber hat bei einer Unterdeckung in der Regel kein Interesse, bei der Pensionskasse zu verbleiben, da er ja mindestens die Hälfte der höheren Beiträge zahlen muss. Beschliesst der Arbeitgeber einen Wechsel, kann er dies zwar nur mit dem Einverständnis des Personals bzw. einer Personalvertretung machen (Art. 11 Abs. 3bis Gesetz über die berufliche Vorsorge und Art.10 Mitwirkungsgesetz), doch die Wahl der Pensionskasse bleibt beim Arbeitgeber.

Wieso ist es möglich, dass eine Pensionskasse eine Unterdeckung hat? Gibt es keine Aufsichtsbehörden oder Vorschriften, damit diese das viele Kapital, das ihnen zur Verfügung steht, nicht falsch anlegen?

Doch, es gibt die kantonalen Aufsichtsbehörden sowie gesetzliche Vorschriften, wie die Pensionskassen das Geld anlegen dürfen. Dabei stehen die sicheren Anlagestrategien im Vordergrund. Nur ein geringer Teil darf risikoreicher investiert werden. Die Vorschriften gelten jedoch nur für das Obligatorium, für den überobligatorischen Teil nicht. Die Arbeitnehmenden haben aber ein Mitspracherecht bei den Anlagestrategien: So wählen laut Gesetz über die berufliche Vorsorge Arbeitnehmende und Arbeitgeber eine gleiche Anzahl Vertreter:innen für das oberste Organ der Pensionskasse. Dieses legt u. a. die Ziele und die Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses fest.

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