Ich bin im ersten Lehrjahr. Mir gefällt es überhaupt nicht, da sich niemand im Betrieb um mich kümmert. Ich erhalte keine Arbeit und falls doch, muss ich Znüni besorgen und Abfalleimer leeren. Als ich letzte Woche 3 Tage krank war, wurden mir diese Tage von den Ferien abgezogen. Als ich mich beschwert habe, hat mir mein Vorgesetzter gesagt, er sei mit mir sowieso nicht zufrieden und überlegt sich, meinen Lehrvertrag zu künden. Kann ich irgendetwas unternehmen?
Das Ziel eines Lehrvertrags ist eine umfassende und systematische Ausbildung. Die Arbeit, die du verrichten musst, soll in erster Linie deiner Ausbildung dienen. Damit das gewährleistet ist, muss jeder Betrieb, der Lehrlinge beschäftigt, einen oder mehrere zugelassene Lehrmeister haben. In deinem Betrieb muss es also jemanden geben, der sich ständig um dich kümmert und dich durch deine Ausbildung begleitet (Art. 344 und 345a OR). Dir dürfen also nur solche Arbeiten gegeben werden, die mit dem Beruf und der Ausbildung zusammen hängen. Gewisse Arbeiten wie Znüni holen oder Abfalleimer leeren können auch dazu gehören, jedoch dürfen dir nicht nur solche Aufgaben gegeben werden. Zu jedem Beruf gibt es einen Bildungsplan mit einem Ausbildungsprogramm, Anforderungen an den Lehrbetrieb und mit Leistungsziele, die du in der Berufsschule und im Lehrbetrieb erreichen musst (Art. 19 Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG)). Dein Lehrbetrieb muss dir diese Infos zu Beginn deiner Lehre abgeben.
Im ersten Lehrjahr muss dir der Arbeitgeber bei Krankheit drei Wochen den Lohn bezahlen. Es kann aber auch sein, dass im Lehr- oder Gesamtarbeitsvertrag – falls du einem GAV unterstehst – längere Zeitabschnitte bestimmt sind (Art. 324a OR). Dein Lehrbetrieb darf dir aber bei Krankheit sicherlich nicht Ferientage abziehen. Wärst du mehr als einen Monat krank, könnten dir deine Ferien um einen Zwölftel gekürzt werden (Art. 329b OR). Da du aber nur drei Tage gefehlt hast, dürfen dir diese Tage nicht von den Ferien gestrichen werden.
Ein Lehrvertrag kann in der Probezeit jederzeit von beiden Parteien gekündigt wer-den. Da du aber nicht mehr in der Probezeit bist, kann dein Lehrvertrag nur im gegenseitigen Einverständnis oder einseitig und fristlos aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. Dazu muss unbedingt das Berufsbildungsamt beigezogen werden, denn dieses prüft die Gründe und muss eine Auflösung des Lehrvertrags bewilligen (Art. 14 und 24 BBG). Wichtige Gründe auf Seiten des Lehrbetriebs sind beispielsweise, wenn der Lehrling stielt, gewalttätig wird oder ständig zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommt oder wenn sich herausstellt, dass er für den Beruf nicht geeignet ist (Art. 346 OR). Der Lehrling kann seinerseits das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, wenn der Lehrmeister grob wird, ihn sexuell belästigt oder er ihn nicht ausbildet oder ihm keine fachgerechte Ausbildung bieten kann.
Am besten bittest du deinen Chef um ein Gespräch. Selbstverständlich können dich deine Eltern dazu begleiten. Klappt das nicht, kannst bzw. musst du das Berufsbildungsamt beiziehen. Zusammen muss geschaut werden, ob und wie du eine fachgerechte Ausbildung im Lehrbetrieb erhalten kannst. Ist das in diesem Betrieb nicht möglich, wird dir das Berufsbildungsamt dabei helfen, eine neue Lehrstelle zu finden.
Weitere Tipps und Infos zur Berufslehre findest du im Ratgeber «Ich kenne meine Rechte.», erhältlich beim Gewerkschaftsbund (Tel. 031 377 01 01; www.rechte-der-lernenden.ch).
Als Mitglied geniesst du bei syndicom vollen Berufsrechtsschutz. Das heisst: Du erhältst kostenlose Rechtsberatung und rechtliche Unterstützung im Arbeitsrecht, also bei allen Fragen rund um deine Arbeit und deinen Beruf.