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Jugendurlaub für Ehrenamtliche?

Ich war schon als Kind in der Pfadi aktiv. Heute bin ich 22 Jahre alt und nach wie vor in der freiwilligen Jugendarbeit tätig – einerseits immer noch in der Pfadi, andererseits auch in der Gewerkschaft.

Diese Arbeit ist für mich spannend und sinnstiftend. Für das Pfadilager oder einen Jugendanlass in der Gewerkschaft, wo ich eine Leitungsfunktion innehabe, habe ich bis anhin immer Ferien bezogen. Nun sagte mir eine Kollegin, dass ich für solche Anlässe bei meiner Arbeitgeberin den Jugendurlaub geltend machen kann.

Stimmt das? Wenn ja, was sind die Voraussetzungen dafür? Wird mir während des Jugendurlaubs der Lohn bezahlt?

Ja, den kannst du geltend machen, und nein, in der Regel gibt es keinen Lohn. Gesetzlich ist vorgesehen, dass Arbeitnehmende bis zum vollendeten 30. Altersjahr, die in sozialen oder kulturellen Organisationen unentgeltlich eine leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit leisten, Anspruch auf eine Arbeitswoche Jugendurlaub pro Dienstjahr haben. Dies gilt auch für die Gewerkschaftsjugend, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 329e OR). 

Nachdem in zwei Motionen ein längerer Jugendurlaub gefordert worden ist, hat das Parlament im März 2024 entschieden, den Jugendurlaub zu verdoppeln, d.h., wer sich in der Schweiz ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagiert, hat bald Anspruch auf zwei unbezahlte Wochen Urlaub statt nur einer. Das Geschäft ist an den Bundesrat zur Umsetzung überwiesen worden. Wann die neue Regel in Kraft tritt, ist daher noch offen.

Der Jugendurlaub muss jedoch frühzeitig bei der Arbeitgeberin angemeldet werden – mindestens zwei Monate vor Beginn. In der Regel wird dir während des Jugendurlaubs kein Lohn ausbezahlt. Ausnahmen sind möglich, so, wenn die Arbeitgeberin mit dir im Arbeitsvertrag diesen Lohn schriftlich vereinbart hat oder wenn eine solche Regelung in einem Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag oder im Personalreglement vorgesehen ist.

Beachte, dass deine freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit gegenüber der Arbeitgeberin nachgewiesen werden muss und der Jugendurlaub nicht rückwirkend gefordert werden kann. Wenn du also den Jugendurlaub nicht im laufenden Kalenderjahr beziehst, dann verfällt der Anspruch darauf. Du kannst für vergangene Jahre keinen Jugendurlaub nachbeziehen.

Sobald klar ist, wann das nächste Pfadilager oder der Gewerkschaftsanlass, bei dem du eine leitende, betreuende oder beratende Funktion hast, stattfindet, nimm frühzeitig, spätestens zwei Monate vor Beginn, mit der Arbeitgeberin Kontakt auf und mache den Jugendurlaub geltend. Belege deine unentgeltliche Jugendarbeit und den Zeitpunkt des Anlasses oder Pfadilagers. Wenn die Arbeitgeberin dir den Jugendurlaub nicht gewähren will, fordere ihn schriftlich mit dem Verweis auf den Gesetzesartikel 329e OR ein. Wenn der Betrieb einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht, in dem der Jugendurlaub geregelt ist, dann verweise auch darauf. Sollte dein Anliegen bei der Arbeitgeberin nicht die nötige Aufmerksamkeit erzielen, unterstützen wir dich gerne bei der Geltendmachung des Jugendurlaubes. Melde dich einfach bei syndicom.

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