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Kündigungsschutz ab 55

Ich bin 59. In unserem Betrieb gibt es viele Ältere und viele Restrukturierungen. Manchmal habe ich Angst, dass mir gekündigt wird, weil das Mithalten anspruchsvoll geworden ist. Das wäre ein schwerer Schlag, auch finanziell, und zudem glaube ich nicht daran, nochmals eine Anstellung zu finden. Kann mir wirklich noch gekündigt werden?


Ältere Mitarbeitende machen den Grossteil der berufstätigen Bevölkerung aus. Der Kündigungsschutz insbesondere ab dem Alter von 59 mit ungefähr 10-jähriger Betriebszugehörigkeit ist durch die Rechtsprechung neu gestärkt worden. Bestimmungen im OR und in Gesamtarbeitsverträgen sowie die Gerichtspraxis lassen darauf schliessen, dass Angestellte ab dem 55. Altersjahr als «ältere Mitarbeitende» einen verstärkten Kündigungsschutz benötigen. Ein Verlust der Arbeitsstelle 10 Jahre vor der Rente trifft Menschen hart: Demütigung nach langjährigem Dienst, Langzeitarbeitslosigkeit, gesundheitliche Beeinträchtigung, Aussteuerung, und die berufliche Neuorientierung ist erschwert bis unmöglich.

Solch ein Schutz kann viele Gesichter haben: längere Kündigungsfrist, Stellengarantie, Weiterbeschäftigung in angepasster Funktion, mehr Taggelder bei der Arbeitslosenversicherung, Einarbeitungszuschüsse, Frühpensionierung, ein Sozialplan, der der Kündigung (wo unausweichlich) und ihren Folgen Rechnung trägt, Abgangsentschädigung. Insbesondere kann eine Entlassung auch missbräuchlich sein und eine Strafzahlung bis zu sechs Monatslöhnen auslösen.

Bei der Kündigung einer oder eines älteren Angestellten mit mehrjähriger Anstellungsdauer stellt sich gemäss neuster Rechtsprechung regelmässig die Frage, ob es sich in Anwendung von OR Art. 336 Abs. 1 lit. a um eine altersdiskriminierende (missbräuchliche) Entlassung handelt, selbst bei objektiv verminderter Leistung: weil der Arbeitgeber seine erhöhte Fürsorgepflicht verletzt hat, die sich gerade anhand der Kündigungsmodalitäten zu manifestieren habe.

Demnach muss der Arbeitgeber alles tun, damit Beschäftigte im fortgeschrittenen Alter im Arbeitsprozess integriert bleiben können. Scheint eine Kündigung unumgänglich, muss der Arbeitgeber vorab drei Pflichten nachkommen: Mitteilung der Absicht, Anhörung der betroffenen Person und Suche nach Lösungen – etwa anderweitige Beschäftigung im Betrieb oder Gewährung einer weiteren Chance zur Aufrechterhaltung der Anstellung. Aktuell gilt der gesetzliche Kündigungsschutz für Mitarbeitende ab dem 55. Altersjahr in der Schweiz als ungenügend. Der Bundesrat hat dieses Jahr Massnahmen zur Verbesserung beschlossen. Es braucht also noch gesetzliche Anpassungen und auch solche in den GAV. Berate dich auf jeden Fall mit deinem Regionalsekretariat von syndicom.

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