Angriff auf die Mindestlöhne
Der Ständerat will, dass allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge (GAV) Vorrang gegenüber kantonalen Mindestlöhnen haben. Trotz unbestreitbarer Verstösse gegen die Verfassung. Eine Einordnung.
Text: Muriel Raemy
Während der Frühjahrssession hat die Kommission des Ständerats entschieden, dass die in GAV festgelegten Löhne Vorrang vor den Mindestlöhnen haben, die in Städten oder Kantonen beschlossen wurden. Der Nationalrat hatte diese Position bereits befürwortet.
Konkret heisst dies: Sieht ein GAV einen Lohn vor, der tiefer ist als der kantonale Mindestlohn, gilt der GAV-Lohn. Allerdings kann ein GAV nicht einfach einen demokratisch beschlossenen Mindestlohn ausser Kraft setzen. Ein solcher gilt derzeit in den Kantonen Jura, Tessin, Basel-Stadt, Neuenburg und Genf sowie in den Städten Luzern, Zürich und Winterthur.
Vor allem ein soziales Instrument
Die Debatte wird oft auf wirtschaftlicher Ebene geführt, obwohl Mindestlöhne vor allem ein sozialpolitisches Instrument sind. In einigen Kantonen garantieren sie ein Existenzminimum, insbesondere in Branchen wie dem Gesundheitswesen, dem Gastgewerbe, dem Einzelhandel, dem Friseurhandwerk und der Reinigung. In denjenigen Kantonen, in denen ein Mindestlohn gilt, ist dieser so berechnet, dass ein Vollzeitbeschäftigter nicht weniger verdient als jemand, der Sozialhilfe bezieht.
Warum also den Mindestlohn angreifen? Arbeitgebende und Rechtsparteien wollen kein neues Gesetz und sich stattdessen auf die Sozialpartnerschaft stützen. Sie warnen vor einem als zu starr erachteten Mechanismus, der die Rekrutierungsschwierigkeiten in bestimmten Branchen verschärfen könnte. Sie sind auch der Auffassung, dass mit Mindestlöhnen alle Löhne sinken und manche Unternehmen oder KMU gefährdet sind, weil ihre Sozialabgaben und Lohnkosten zu hoch werden.

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Das Beispiel Genf
Ein jüngst publizierter Bericht, der vom Genfer Departement für Wirtschaft und Beschäftigung in Auftrag gegeben wurde, beweist das Gegenteil: Mit den seit 1. November 2020 geltenden Mindestlöhnen sind die niedrigsten Löhne gestiegen. Der Anteil der unter dem Minimum liegenden Löhne ist stark zurückgegangen: bei den Frauen von 10,7 % auf 5,3 %, bei den unter 25-Jährigen von 22,4 % auf 9,5 % und bei den körperlichen und handwerklichen Berufen von 35,6 % auf 19,6 %.
In mehreren Tieflohnbranchen ist der Anteil der unter dem Mindestlohn liegenden Löhne stark gesunken: in der Gebäudebetreuung sowie im Garten- und Landschaftsbau (von 45 % auf 25 %), im Gastgewerbe (von 27 % auf 16 %) oder in der Erbringung von sonstigen persönlichen Dienstleistungen (von 36 % auf 23 %).
Zuständigkeit der Kantone
Der Entscheid aus Bern wirft eine verfassungsrechtliche Frage auf, da der Mindestlohn in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Sollte dieser Entscheid in Kraft treten, gerieten zwei Rechtsnormen in Konflikt: Eine, wonach landesweite GAV Vorrang gegenüber kantonalen Mindestlöhnen haben, und eine andere, das Obligationenrecht, wonach im vorliegenden Fall die Kantonsverfassung vorgeht.
Am 17. März beschloss der Ständerat deshalb Schutzmassnahmen, um den Kantonen Genf und Neuenburg den Erhalt ihres kantonalen Lohnsystems zu ermöglichen. Laut Pierre-Yves Maillard ändert dieser Schutz allerdings wenig an der Verfassungswidrigkeit der Massnahme:
Er führt stattdessen sogar zu einem Lohnrückgang, da die kantonalen Mindestlöhne in Genf und Neuenburg sowie der kommunale Mindestlohn in Luzern schrittweise an Realwert verlieren.
Vor allem aber verhindert er, dass künftige Mindestlöhne ihre volle Wirkung entfalten können und schränkt den Spielraum für laufende Initiativen ein.