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Die Postinitiative macht sich bezahlt

Die am 2. September 2010 von der damaligen Gewerkschaft Kommunikation eingereichte Initiative «Für eine starke Post» bewirkt auch viel, wenn es um die Verordnung zum Postgesetz geht.

Jetzt liegt die Verordnung zum Postgesetz vor; syndicom kann sich an der Vernehmlassung beteiligen. Der Verordnungsentwurf vermag über weite Strecken zu überzeugen, aber es sind noch einige Verbesserungen notwendig.


Bereits im Dezember 2010 haben die eidgenössischen Räte die neue Postgesetzgebung verabschiedet. Bei der nun vorliegenden Verordnung sind für syndicom vier Aspekte von grosser Bedeutung: die Ausgestaltung der Grundversorgung, die Regelung der GAV-Verhandlungspflicht der Postanbieter, die Definition der branchenüblichen Anstellungsbedingungen sowie die Presseförderung. Das neue Gesetzeswerk soll im dritten Quartal diesen Jahres in Kraft treten.


Grundversorgung
Sehr wichtig für syndicom ist die Definition der Grundversorgung. Im Unterschied zur heute noch gültigen Postverordnung ist deren Umfang im Entwurf umfassend und für die Post verbindlich geregelt. Dass die Grundversorgung nun ausführlich auf Verordnungsstufe umschrieben wird, ist ein weiteres Verdienst der Initiative «Für eine starke Post» von syndicom. Bereits beim Erhalt des Briefmonopols hat sich der politische Druck, den das Volksbegehren erzeugt, hervorragend bewährt. Nun zwingt es den Bundesrat nochmals zu Konzessionen.


Positiv ist besonders die verbindliche Verankerung des Zugangs zu postalischen Dienstleistungen und zum Zahlungsverkehr. Für 90 Prozent der Bevölkerung muss der Zugang zu Postdienstleistungen innerhalb von 20 Minuten und zum technologieneutralen Zahlungsverkehr innerhalb von 30 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein.

 

Damit wird einem Kernanliegen der Initiative zumindest teilweise entsprochen. Der Post werden in Zukunft Schranken beim Abbau des Poststellennetzes gesetzt. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen, aber syndicom verlangt, dass in der Verordnung noch nachgebessert wird: Es muss sichergestellt werden, dass die Zugangspunkte – seien es nun Poststellen oder Agenturen mit fachlich versiertem Personal – von der Post betrieben werden müssen. Denn nur so kann der qualitativ hochstehende Service public garantiert werden.


Die Verordnung kommt unserer Postinitiative noch in einem weiteren Punkt entgegen: Die Finanzierung der Grundversorgung soll – für den Fall, dass die Post diese nicht kostendeckend betreiben kann – nicht nur durch die Gewinne von PostFinance gesichert werden, sondern durch die Gewinne aller Konzerngesellschaften.


Bis anhin konnte sich die Post im Bereich der Auslagerungen den gesetzlichen Auflagen entziehen, indem sie jeweils eine Tochtergesellschaft gründete. Die Post hat in der Vergangenheit mit ihrer Auslagerungspolitik die Arbeitsvertragsverhältnisse grundlegend verändert: Der GAV Post wurde auseinandergerissen; im Konzern gelten heute mehrere Verträge. Dem will die Verordnung ein Ende setzen: Die Post wird sämtliche Konzerngesellschaften verpflichten müssen, die Auflagen und Vorgaben der Postgesetzgebung einzuhalten.

 

Dies gilt namentlich auch für die Verhandlungspflicht mit den Gewerkschaften. In diesem Punkt kommt die Verordnung der Forderung von syndicom nach einem Mantel-Gesamtarbeitsvertrag sehr nahe. Denn damit wäre in dieser Hinsicht tatsächlich «alles Gelbe unter einem Dach»: Der politische und gewerkschaftliche Druck von syndicom macht sich also bezahlt.


Arbeitsbedingungen im KEP- und Mail-Markt
Ziel der Verordnung ist es, den liberalisierten Postmarkt zu regeln. Der Konkurrenzdruck im Kurier-, Express- und Paketmarkt soll nicht auf dem Rücken der Beschäftigten ausgetragen werden. Deshalb legt die Verordnung eine Verhandlungspflicht für private Postanbieter fest. Diese sind verpflichtet, mit syndicom in ernsthafte Verhandlungen über einen GAV zu treten. Auf Verordnungsstufe sind die Spielregeln festgelegt, damit die Verhandlungen nicht zur Alibiübung werden.

 

Überall dort, wo kein GAV besteht, regelt die Verordnung die Branchenüblichkeit der Arbeitsbedingungen. Neu werden auch die Subunternehmen in die Pflicht genommen und müssen nachweisen, dass sie sich an branchenübliche Massstäbe halten. Dies ist nicht zuletzt eine Folge der Sozialpartnerschaft von syndicom mit DPD, wo die wegweisende Bestimmung, dass auch Subunternehmen in die Regelung der Arbeitsbedingungen einbezogen werden müssen, im GAV DPD verankert wurde.


Handlungsbedarf besteht hingegen noch bei der Definition, wann die branchenüblichen Arbeitsbedingungen unterschritten sind. syndicom verlangt, dass dies nicht dem Ermessen des Regulators überlassen, sondern unmissverständlich in der Verordnung geregelt wird. Hierzu schlägt syndicom ein ähnliches System wie jenes vor, das sich in den flankierenden Massnahmen zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU bewährt hat.


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