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Ein alter Zopf!

Bis Ende März stand der Artikel 293 des Strafgesetzbuchs (StGB) in der Vernehmlassung. Unter dem Titel «Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen» steht da: «Wer, ohne dazu berechtigt zu sein, aus Akten, Verhandlungen oder Untersuchungen einer Behörde, die durch Gesetz oder durch Beschluss der Behörde im Rahmen ihrer Befugnis als geheim erklärt worden sind, etwas an die Öffentlichkeit bringt, wird mit Busse bestraft.»

syndicom fordert seit Jahren, den Artikel 293 StGB ersatzlos zu streichen. Seit der Einführung des Öffentlichkeitsgesetzes 2004 hat längst ein Paradigmenwechsel eingesetzt, weg von der Geheimniskrämerei hin zum Öffentlichkeitsprinzip. Eine Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen schlägt nun aber vor, dass den Gerichtsbehörden ermöglicht wird, das Geheimhaltungsinteresse gegen das Öffentlichkeitsinteresse abzuwägen. Die kompletten Unterlagen und die Stellungnahmen der Journalistenverbände sind auf syndicom.ch unter «News» zu finden. (red)

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