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Freistellung in der Kündigungsfrist

Meine Firma hat mir gekündigt. Gleichzeitig wurde ich bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt. Welche Rechte und Pflichten habe ich während meiner Freistellung zu beachten?

 

Mit der Freistellung verzichtet dein Arbeitgeber auf deine Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Gleichzeitig wird dir bis dahin dein Lohn wie gehabt ausbezahlt. Die Freistellung gekündigter Mitarbeitender ist – abgesehen von wenigen Spezialfällen – zulässig. Lass dir von der Firma die Freistellung auf jeden Fall schriftlich bestätigen, damit du im Streitfall einen Beweis hast.

Solltest du vor Ablauf der Kündigungsfrist eine neue Stelle antreten, wird dieser Lohn angerechnet. Der neu verdiente Lohn wird bis Vertragsende vom Lohn deiner bisherigen Stelle abgezogen.

Es ist deine Pflicht, den alten Arbeitgeber über den zusätzlichen Verdienst während der bezahlten Kündigungsfrist zu informieren. Wenn du den Antritt deiner neuen Stelle nach Vertragsende vereinbarst, obwohl du die Arbeit eigentlich bereits während der Kündigungsfrist beginnen könntest, darf dir die alte Firma dieses hypothetische Einkommen anrechnen. Allerdings nur, falls du die Stelle absichtlich später antrittst, um die Anrechnung zu umgehen.

Im Übrigen hast du gegenüber dem alten Arbeitgeber keine Stellensuchpflicht. Damit du jedoch beim RAV keine Einstelltage riskierst, solltest du gleich mit der Stellensuche beginnen. Du kannst dich bereits während der Kündigungsfrist, aber spätestens am ersten Tag nach deren Ablauf bei der RAV-Stelle anmelden.

Auch während der Freistellung wächst dein Feriensaldo an. Oftmals ist umstritten, ob und in welchem Umfang Ferien während einer Freistellung als bezogen gelten. Die Situation muss individuell beurteilt werden. Je länger die Freistellung dauert und je weniger Ferientage du zu beziehen hast, desto eher ist eine Kompensation mit der Freistellung zu bejahen. Faustregel: ein Drittel der Freistellungstage können als Ferienbezug angerechnet werden.

Wirst du während der Freistellung krank, wird der Lauf der Kündigungsfrist wie üblich unterbrochen und erst nach Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. nach Ablauf der Sperrfrist fortgesetzt. Es ist allerdings bis heute nicht definitiv entschieden, ob in diesem Fall dein Freistellungslohn (100%) oder dein Lohn im Sinne der Lohnfortzahlungsregelung (allenfalls bloss 80%) geschuldet ist.

Fazit: Eine Freistellungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber ist empfehlenswert. Wende dich deswegen gerne an dein Regionalsekretariat!

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