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Für einmal ein medienfreundliches Urteil

Der «Kristallnacht»-Twitterer überzieht Medienschaffende mit Anzeigen und Klagen. Das Bundesgericht hat in meinem eigenen Fall entschieden, dass bei der Berichterstattung keine Persönlichkeitsverletzung gegen den ehemaligen SVP-Politiker vorlag. Das neue Urteil enthält zwei Erwägungen, die für Medienschaffende von Belang sein können. 

 

Am ersten Sommersamstag 2012 setzt Alexander Müller, damals Stadtzürcher SVP-Schulpfleger, einen Tweet ab: «Vielleicht braucht es wieder eine Kristallnacht … diesmal für Moscheen.» Medien berichten ausführlich über die islamophobe Botschaft. Müller tritt aus der Partei aus und vom Amt zurück und verliert seinen Arbeitsplatz. In den kommenden Monaten und Jahren klagt er gegen Journalisten und Verlagshäuser, einerseits strafrechtlich (Ehrverletzung), anderseits privatrechtlich (Verletzung von Persönlichkeitsrechten).

Auch gegen mich, weil ich auf meiner Homepage eine Kurzmeldung publiziert hatte. Monate später hatte ich dort noch einen Kommentar dokumentiert, den die Zeitschrift «Tachles» abdruckte.

Anfang Juli hat das Bundesgericht nun eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte Müllers verneint, nachdem es bereits vor einiger Zeit keine strafbare Ehrverletzung hatte feststellen können. Das neue Urteil enthält zwei Erwägungen, die für Medienschaffende von Belang sein können.

Vergessen und Vergessenwerden

In seiner Beschwerde bestritt Müller erstens das Recht der Medien, seinen Namen zu nennen, und zweitens postulierte er für sich ein «Recht auf Vergessen». Das Gericht urteilte ebenso medienfreundlich wie folgerichtig: Müller stelle etwa durch den «Kristallnacht»-Tweet über seinen Blog ja «selbst laufend Öffentlichkeit» her, sodass die Medien auch seinen Namen nennen dürften. Und das «Recht auf Vergessen» gelte «jedenfalls im heutigen Zeitpunkt» noch nicht. Das Gericht liess offen, wann jemand dieses Recht beanspruchen kann. Es verweist nur darauf, dass sich bei Veröffentlichungen im Internet «besondere Probleme» stellen würden.

Presse vs. Privatperson

In der Urteilsbegründung bekräftigen die Bundesrichter aber auch einen umstrittenen Grundsatz. Sie unterscheiden zwischen einer «auf Internet aufgeschalteten Berichterstattung eines Presseerzeugnisses» und den «Äusserungen einer Privatperson auf einer von ihr betriebenen Internetseite». Private können sich nicht auf einen Informationsauftrag berufen, Medienunternehmen schon und profitieren damit von einem erweiterten Rechtsschutz. Private selbst dann nicht, wenn sie als Medienschaffende tätig sind und auf ihrer Homepage ihre Arbeit dokumentieren.

Die Medienanwältin Regula Bähler kritisiert in diesem Punkt das Bundesgericht, das von einem veralteten Medienbegriff aus­gehe. Einen Informationsauftrag könnten nicht nur Presse­erzeugnisse beanspruchen, sondern auch Radio und Fernsehen, Internet, überhaupt alle Mittel, die sich zur Kommunikation eignen. «Das Gegenstück zum Informationsauftrag ist das überwiegende Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das ein Rechtfertigungsgrund für eine Persönlichkeitsverletzung sein kann», so Bähler. Aber eben: im Fall des «Kristallnacht»-Twitterers liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, die Frage der Rechtfertigung stellt sich nicht.

 

* Der Journalist Hans Stutz beschäftigt sich mit Rechtsextremismus in der Schweiz. Er wurde im Rechtsstreit gegen Alexander Müller von syndicom vollumfänglich unterstützt.

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