Artikel

Kündigungsschutz und -fristen im Mutterschaftsurlaub

 

Ich bin derzeit in einem 80-Prozent-Pensum angestellt und erwarte mein erstes Kind. Nach der Geburt möchte ich den Beschäftigungsgrad reduzieren. Sollte dies bei meinem jetzigen Arbeitgeber nicht möglich sein, würde ich die Stelle künden. Wie muss ich vorgehen, welche Fristen sind zu beachten? Wie sieht mein Schutz gegen eine Kündigung vom Arbeitgeber aus?

Viele Frauen möchten nach der Geburt mit einem reduzierten Pensum weiterarbeiten. In diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch nicht verpflichtet, eine passende Teilzeitstelle anzubieten. Er kann also darauf bestehen, dass der bisherige Vertrag weiterhin erfüllt wird. Wenn die schwangere Arbeitnehmerin diesen nicht erfüllen will oder kann, muss sie selbst kündigen.

Hier muss darauf geachtet werden, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt, andernfalls müsste die Arbeitnehmerin nach dem Mutterschaftsurlaub in ihrem angestammten Pensum an den Arbeitsplatz zurückkehren.

Also musst du das voraussichtliche Ende deines Mutterschaftsurlaubs ausrechnen und dann die für dich gültige Kündigungsfrist (siehe Einzelarbeitsvertrag, GAV oder Obligationenrecht) abziehen. Dein errechneter Geburtstermin ist Mitte Februar, also endet dein gesetzlicher Mutterschaftsurlaub 14 Wochen später, das heisst Ende Mai.

Bei einer Kündigungsfrist von 2 Monaten müsstest du spätestens per Ende März 2015 dem Arbeitgeber deine Kündigung zustellen.

Es empfiehlt sich also, rechtzeitig mit deinem oder deiner Vorgesetzten ein Gespräch über die Pensenreduktion in Angriff zu nehmen, damit du – solltet ihr keine stimmige Lösung finden – noch rechtzeitig kündigen kannst. Denn bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bleibst du verpflichtet, den Arbeitsvertrag einzuhalten. Ich empfehle dir, nicht auf einen Zeitpunkt vor dem oder innerhalb des Mutterschaftsurlaubs zu kündigen, weil dir sonst das Mutterschaftsgeld verlustig geht.

Ist deine Vorgesetzte jedoch mit einer Reduktion einverstanden, wird sie mit dir einen modifizierten Arbeitsvertrag mit abgeänderten Arbeitszeiten für die Zeit nach der Geburt aushandeln. Das Arbeitsverhältnis muss dazu nicht gekündigt werden. Dies hat unter anderem den wichtigen Vorteil, dass Dienstjahre weitergezählt werden.

Abgesehen von der Probezeit darf grundsätzlich von Arbeitgeberseite das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft und in den 14 Wochen nach der Geburt nicht gekündet werden. Eine während dieser Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig, sie entfaltet keine Wirkung, auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht.

Gegen eine solche Kündigung wehrt man sich am besten mit einem eingeschriebenen Brief, belegt die Schwangerschaft mit einem ärztlichen Zeugnis und bietet weiterhin die Arbeit an. In deinem Fall kann dir der Arbeitgeber also nicht mehr rechtsgültig kündigen.

Anders ist es, wenn der Arbeitgeber noch vor einer Schwangerschaft kündigt, dann ist die Kündigung gültig. Die Schwangerschaft unterbricht allerdings anschliessend den Ablauf der Kündigungsfrist während der gesamten Sperrzeit. Erst 14 Wochen nach der Geburt läuft die Kündigungsfrist weiter.

Zusammengefasst: Du musst nun vorab versuchen, eine einvernehmliche Pensenreduktion mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Sollte diese nicht möglich sein, musst du rechtzeitig kündigen, wenn du nicht Gefahr laufen willst, nach den 16 Wochen Mutterschaftsurlaub wieder zu 80 Prozent arbeiten gehen zu müssen.

Informiert bleiben

Persönlich, rasch und direkt

Du willst wissen, wofür wir uns engagieren? Nimm Kontakt zu uns auf! Bei persönlichen Anliegen helfen dir unsere Regionalsektretär:innen gern weiter.

syndicom in deiner Nähe

In den Regionalsekretariaten findest du kompetente Beratung & Unterstützung

Jetzt Mitglied werden