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Mindestlöhne einfordern

In den zurückliegenden Vertragsverhandlungen erreichten die Gewerkschaften eine Erhöhung mehrerer Mindestlohnkategorien. Diese müssen von den Betrieben eingehalten werden. Wie man bei Nichtbeachtung vorgehen soll.

 

Mit der Forderung einer Erhöhung aller Mindestlöhne (GAV Art. 221) um 200 Franken strebten syndicom und Syna an, dass die Löhne wenigstens wieder in etwa das Niveau des Gesamtarbeitsvertrages von 1988 erreichen. Wir forderten den Unternehmerverband Viscom auf, zu seiner sozialen Verantwortung zu stehen und mitzuhelfen, den unsozialen Tiefstlöhnen endlich einen Riegel zu schieben.

Lange Zeit wurde das kategorische Nein von Viscom gegen jegliche Erhöhung der Mindestlöhne begleitet von abstrusen Gegenargumenten wie: «Zuerst muss Geld verdient werden, bevor es etwas zu verteilen gibt», oder «der Untergang der eigenständigen Weiterverarbeitungsbetriebe sollte nicht mithilfe des GAV vorangetrieben werden». Nach sieben Verhandlungsrunden haben wir aber in zwei Lohnkategorien einen Durchbruch erreicht – seit dem 1. Juli 2013 gelten die folgenden Minimallöhne:

  • Der Einstiegslohn für junge Berufsleute im 1. bis 4. Berufsjahr beträgt neu 4200 Franken (plus 200 Franken); ab dem 5. Berufsjahr 4500 Franken.
  • Ungelernte (Art. 221 Abs. 1e) haben Anrecht auf mindestens 3800 Franken (plus 200 Franken); für Ungelernte in Buchbindereien mit industrieller Weiterverarbeitung stagniert der Mindestlohn bei 3500 Franken.

Spezielle Interpretation

Offensichtlich will Viscom aber diese Fortschritte nicht anerkennen. Uns liegen Informationen vor, dass einzelne Betriebe eine «spezielle» Interpretation beim Begriff «industrielle Weiterverarbeitung» anwenden wollen.

Plötzlich sollen nicht nur die in den Vertragsverhandlungen ständig erwähnten eigenständigen Weiterverarbeitungsbetriebe bzw. Buchbindereien nur 3500 Franken als Mindestlohn für Ungelernte zahlen müssen. Sondern auch in Weiterverarbeitungs-Abteilungen von Akzidenz- und Zeitungsdruckereien sollen die PrintmedienverarbeiterInnen in den ersten vier Berufsjahren nur einen Mindestlohn von 3900 Franken erhalten, analog ihren KollegInnen in Buchbindereien mit industrieller Weiterverarbeitung!

Gemäss dieser Interpretation würde der Mindestlohn von 4200 Franken für Gelernte (Art. 221 Abs. 1.a) nur für die PolygrafInnen und DrucktechnologInnen gelten.

Diese willkürliche Neuinterpretierung des Verhandlungsresultates, inkl. der protokollierten Erklärungen von Viscom-Vertretern an den Verhandlungen selbst, dürfen wir nicht akzeptieren! Wir rufen euch auf, wenn ihr von solchen Vorkommnissen hört, sofort mit dem Regionalsekretariat von syndicom in eurer Region Kontakt aufzunehmen. Wir wollen gemeinsam erreichen, dass die Betroffenen zu ihren Rechten kommen!

Secrétariat central syndicom, branche Industrie graphique et emballage
Hans-Peter Graf et Roland Kreuzer

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