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Was die Allgemeinverbindlichkeit bedeutet

Eine beinahe zwanzig Jahre dauernde Blockade der Unternehmen in der grafischen Industrie konnte in den harten Verhandlungen für den Gesamtarbeitsvertrag 2013 durchbrochen werden: Endlich wird beim Bundesrat die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des GAV beantragt. Was das für die Branche bedeutet. 

 

GAV Grafische Industrie

Nach sieben zähen Verhandlungsrunden einigten sich die Gewerkschaften syndicom und Syna mit dem Arbeitgeberverband Viscom auf den neuen Gesamtarbeitsvertrag für die grafische Industrie, der vor 4 Tagen in Kraft getreten ist. Für die Gewerkschaften ist es ein grosser Erfolg, dass die Vertretung der Arbeitgeber einverstanden war, den GAV 2013 für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Damit führt ein 20-jähriger Kampf der Gewerkschaften endlich zum Erfolg.

Dabei war es aus gewerkschaftlicher Sicht immer unverständlich, warum sich die Viscom-Delegationen so vehement gegen eine Regelung wehrten, die dem Unternehmensverband nur zum Vorteil gereichen kann. Denn durch die AVE werden die Regeln des GAV auch für jene Betriebe massgeblich, die bisher meinten, sich aus der sozialen Verantwortung schleichen zu können, indem sie dem Verband nicht beitraten – oder austraten. Sobald der Gesamtarbeitsvertrag allgemeinverbindlich ist, müssen auch diese Betriebe sich an die darin festgehaltenen Arbeitszeiten, Mindestlöhne und Zuschläge halten. Kurz: Die sozialen Standards des GAV werden künftig für alle Betriebe der grafischen Industrie Gültigkeit haben – nicht nur für Viscom-Mitglieder.

Wie geht es weiter?

In den kommenden Monaten wird via Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) beim Bundesrat ein schriftlicher Antrag eingereicht. Das Gesuch für die Allgemeinverbindlicherklärung zuhanden des Seco muss präzise formuliert sein. Je präziser, desto weniger Probleme wird es später bei der Umsetzung und Durchsetzung des GAV geben. Arbeitsvertragliche Bestimmungen werden dabei im Zentrum stehen: Das sind alle GAV-Artikel zur Normal- und Jahresarbeitszeit, die vereinbarten Zuschläge bei Schichtarbeit, die Abgeltung der Überstunden, Ferienanspruch und Mindestlöhne, 13. Monatslohn, Feiertage, die Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft und Militärdienst und vieles mehr.

Weiter verlangt der Gesetzgeber für die AVE eine genaue Definition des betroffenen Personenkreises und des betrieblichen Geltungsbereichs. Dies umfasst eine Auflistung der zu unterstellenden Tätigkeiten, unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Organisation. Auch der Personenkreis, der nicht unter den GAV fallen soll, muss erwähnt werden: zum Beispiel die Kader. Bei der Definition des betrieblichen Geltungsbereiches geht es um alle Leistungen, die Betriebe oder Betriebsteile im Bereich der Druckvorstufe, im Druck jeglicher Art und in der Weiterverarbeitung erbringen.

Bei Inkrafttreten der AVE wird es in der grafischen Branche der Schweiz zum ersten Mal eine paritätische Vollzugskommission geben. Sie wird den allgemeinverbindlich erklärten GAV kontrollieren und bei Bedarf unter Androhung von Bussen wirksam durchsetzen müssen. Auch auf diesen wichtigen Fortschritt gegenüber früheren GAV-Bestimmungen sind wir stolz.

Die nötigen finanziellen Mittel für die Arbeit der Vollzugskommission werden durch einen bei Arbeitgebern und Arbeitnehmenden erhobenen Solidaritätsbeitrag erbracht. Diesen Beitrag bekommen die Mitglieder von syndicom jeweils am Ende eines Jahres zurückerstattet.

Offene Fragen

Für die Allgemeinverbindlichkeit des GAV müssen insbesondere im europäischen Vergleich strenge Quoren erfüllt werden. Unter anderem muss mehr als die Hälfte aller Arbeitgeber am neuen GAV beteiligt sein. Die grafische Branche in der Schweiz besteht aber auch aus sehr vielen Klein- und Kleinstbetrieben. Deshalb wird dieser Teil der Betriebe (unter 10 Beschäftigte) wahrscheinlich von der AVE ausgenommen. Bei all diesen noch offenen Fragen wird das Prozedere bis zur Allgemeinverbindlicherklärung des GAV mindestens ein Jahr in Anspruch nehmen.

Hans-Peter Graf, Zentralsekretär Grafische Industrie und Verpackungsdruck

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