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Was geschieht nun bei einem Konflikt?

Mit dem neuen Postorganisationsgesetz, das am 1. Oktober 2012 in Kraft getreten ist, muss das ­Personal der Post nach einer Übergangsfrist von maximal zwei Jahren nach der Umwandlung der Post in eine Aktiengesellschaft – diese erfolgt voraussichtlich am 1. Juli – unter das Privatrecht gestellt werden. Das Verfahren im Konfliktfall ändert für die Mitarbeitenden bereits ab dem 1. Juli 2013. 

syndicom hat sich schon im Sommer 2012 mit der Post darauf geeinigt, dass der GAV Post bis zum Abschluss eines neuen Gesamtarbeitsvertrages uneingeschränkt für alle (auch für neue Mitarbeitende) weitergelten soll. Inhaltlich ändert sich also für die Postmitarbeitenden im Moment nichts. Das rechtliche Verfahren, um seine Ansprüche durchzusetzen, hingegen ändert: Die Arbeitsverhältnisse folgen der Zivilprozessordnung und nicht mehr dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Es wird insbesondere keine Verfügungen mehr geben. Entweder einigen sich bei einem Konflikt die Parteien einvernehmlich, oder es gibt eine einseitige Erklärung (z. B. eine Kündigung) der Arbeitgeberin – also der Post. Diese Erklärung kann von dem oder der betroffenen Arbeitnehmenden angefochten werden. Es sind dann die Zivilgerichte und nicht mehr das Bundesverwaltungsgericht, welche darüber entscheiden, ob die Post rechtmässig gehandelt hat. Übrigens sind die allermeisten Arbeitnehmenden in der Schweiz schon heute privatrechtlich angestellt, so auch die Kolleginnen und Kollegen im Sektor Telecom/IT und jene im Sektor Medien.

Die Grundsätze des arbeitsrechtlichen Verfahrens regelt die Zivilprozessordnung für die ganze Schweiz. In gewissen Bereichen sind aber unterschiedliche kantonale Regelungen möglich.

Im Arbeitsrecht gilt das «einfache Verfahren»

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten – und dazu gehören auch arbeitsrechtliche Fragen – gilt bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken ein «einfaches Verfahren». Bevor man ans Gericht gelangt, muss die klagende Partei immer zuerst die Schlichtungsbehörde anrufen. Wer diese Schlichtung übernimmt, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Die Schlichtungsbehörde versucht, eine einvernehmliche Lösung (einen Vergleich) zwischen den Parteien zu erreichen. In sehr vielen Fällen gelingt dies auch. Wenn aber keine Einigung zustande kommt, stellt sie eine Klageberechtigung aus. Im «einfachen Verfahren» kann die Klage sowohl schriftlich wie auch mündlich beim Gericht deponiert werden. An eine schriftliche Eingabe werden nur geringe Anforderungen gestellt: Es muss klar sein, welche Partei klagt und welche eingeklagt wird. Zudem muss genau bezeichnet werden, was gefordert wird (Rechtsbegehren).

Der Klage müssen die wichtigsten Beweisstücke, zum Beispiel der Arbeitsvertrag und die Kündigung, beigelegt werden. Abschliessend ist die Klage mit dem Datum und einer Unterschrift zu versehen. Die meisten Gerichte haben für solche Klagen ein Formular, das angefordert oder vom Internet heruntergeladen werden kann.

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, was bedeutet, dass es auch selber Beweise einholen, Abklärungen vornehmen und Zeugen einvernehmen muss, um festzustellen, ob eine Klage gerechtfertigt ist oder nicht.

Zwar werden die Paritätischen Schlichtungsstellen (PSS) der Post im Sommer 2013 abgeschafft und durch eine zentrale Paritätische Vermittlungsstelle (PVS) ersetzt. Diese kann (muss aber nicht) angerufen werden, bevor man bei einem Konflikt an die ordentlichen Gerichte bzw. an die Schlichtungsbehörde gelangt.

syndicom ist kompetent

Im zentralen Rechtsdienst von syndicom (wird demnächst in dieser Zeitung vorgestellt) verfügen die Anwältinnen und Juristen bereits heute über vertiefte Kenntnisse des privaten Arbeitsrechts. Das gesamte regionale Personal der Gewerkschaft wird zudem noch eingehend geschult. syndicom ist also im privaten Recht genauso kompetent wie bei den öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträgen. Falls du ein Problem haben solltest, melde dich bitte auf deinem Regionalsekretariat. Wir helfen dir gerne weiter!

Bernadette Häfliger Berger, Rechtsanwältin und Leiterin Gleichstellung und Recht bei syndicom.

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