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Wie läuft das nun mit der 42-Stunden-Woche?

Der neue GAV bringt Verbesserungen, aber eben auch Verschlechterungen. Zum Beispiel können jetzt alle Betriebe (ausgenommen die Zeitungsdruckereien) ohne Lohnausgleich die 42-Stunden-Woche einführen. In den kommenden Wochen werden wir die verschiedenen ­Veränderungen erklären. 

 

Auch im neuen GAV gilt als Normalarbeitszeit die 40-Stunden-Woche. Den unterstellten Druckereien ist es aber seit dem 1. Juli erlaubt, die wöchentliche Arbeitszeit auf 42 Stunden ohne Lohnausgleich zu erhöhen. Ausgenommen von dieser Verschlechterung der Arbeitsbedingungen sind jene Betriebe, die in der Herstellung von Zeitungen tätig sind: In diesen Betrieben ist weiterhin die 40-Stunden-Woche Vorschrift.

Euer Arbeitgeber darf die Verlängerung der Arbeitszeit nicht im Hauruck-Verfahren verfügen. Eine Arbeitszeitverlängerung bedeutet nicht «nur» eine Verschlechterung eurer Arbeitsbedingungen, sondern bedingt auch eine Änderung eurer persönlichen Arbeitsverträge. Vor einer beabsichtigten Erhöhung auf 42 Stunden pro Woche ist euer Arbeitgeber deshalb erstens verpflichtet, euch alle Informationen zu unterbreiten, wieso der Betrieb die Arbeitszeit verlängern möchte. Zweitens ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung, der Betriebskommission und/oder den betroffenen Arbeitnehmenden notwendig.

Die strukturellen Probleme werden damit nicht gelöst

Mit oder ohne verlängerte Arbeitszeit: Die Auflagen werden sich wie die Druckaufträge deshalb kaum erhöhen, die finanzielle Situation der Betriebe wird sich nicht verbessern. Weitere Entlassungen aus wirtschaftlichen oder strukturellen Problemen heraus sind nicht auszuschliessen. Die Betriebe sind in diesen Fällen aber verpflichtet, im Vorfeld mit den betroffenen KollegInnen Möglichkeiten zu prüfen, inwieweit Entlassungen verhindert werden können.

Kommt es trotzdem zu Kündigungen, ist der Arbeitgeber in jedem Fall zu Folgendem verpflichtet: Er muss euch die Differenz der zu viel geleisteten Arbeitsstunden für maximal ein Jahr entschädigen. Dies bedeutet, dass euch der Arbeitgeber die Differenz zwischen der 40-Stunden- und der 42-Stunden-Woche, bei Teilzeitangestellten der Pro-rata-Erhöhung, zurückzahlen muss (ohne Überstunden-Zuschlag).

So oder so: Seid ihr mit Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des GAV 2013 konfrontiert, zum Beispiel bei einer Einführung der 42-Stunden-Woche, nehmt sofort mit dem syndicom-Sekretariat in eurer Region Kontakt auf. Wir unterstützen euch jederzeit bei euren Anliegen!

* Hans-Peter Graf ist Zentral­sekretär Grafische Industrie und Verpackungsdruck.

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