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Wissenswertes für junge KurzjobberInnen

Die Ferien nahen. Für viele SchülerInnen und Studierende eine Möglichkeit, via Jobs etwas Geld zu verdienen. Aber Achtung: Auch für diese Jobs gilt das Arbeitsrecht.

 

Das Arbeitsgesetz (ArG) erlaubt Erwerbsarbeit erst ab 15 Jahren. Ab 13 können Jugendliche leichte Arbeiten verrichten. Unter 13 Jahren ist eine Beschäftigung in sportlichen und kulturellen Tätigkeiten zulässig, allerdings nur unter speziellen Bedingungen und mit Bewilligung einer kantonalen Behörde. In all diesen Fällen ist auch eine elterliche Einwilligung für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nötig.

Wer darf was (nicht)?

Für unter 18-Jährige sind gefährliche Arbeiten verboten, ebenso die Beschäftigung in gewissen Bereichen (Diskotheken, Bars usw.). Sonntagsarbeit ist nur für Jugendliche zulässig, die ihre obligatorische Schulpflicht beendet haben – maximal einen Sonntag auf zwei und ausschliesslich in Tierpflegebetrieben, Bäckereien und im Gastgewerbe (in dem Mindestbeschäftigungsalter 16 gilt).

In touristischen Zonen ist Sonntagsarbeit während der ganzen Dauer der Sommerferien in entsprechend ausgerichteten Betrieben möglich.

Nachtarbeit ist für unter 18-Jährige verboten, es sei denn, sie sei für die berufliche Grundbildung unerlässlich. Die Arbeit der unter 13-Jährigen darf höchstens 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche betragen. Jugendliche über 13 Jahre, die ihre Schulpflicht noch nicht erfüllt haben, können während der Hälfte der Schulferien zwischen 6 und 18 Uhr beschäftigt werden – maximal 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche. Bei mehr als 5 Arbeitsstunden täglich muss eine Pause von mindestens einer halben Stunde gewährt werden.

Für alle Jugendlichen gilt, dass ihre Arbeitsdauer jene der anderen Angestellten im Unternehmen nicht überschreiten darf und dass sie innerhalb einer Zeitspanne von 12 Stunden erfolgen muss. Jugendliche haben also Anrecht auf eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 aufeinanderfolgenden Stunden. Abends dürfen unter 16-Jährige nur bis 20 Uhr, 16- bis 18-Jährige bis 22 Uhr beschäftigt werden. (sgb)

Die Beschäftigung von Jugendlichen ist im Arbeitsgesetz (ArG) und in der Verordnung 5 zum ArGV geregelt.
Versicherungstipps, Mindestlohnempfehlungen, Ferienansprüche und weitere Infos zum Arbeitsrecht finden sich in der Ratgeberbroschüre der SGB-Jugendkommission.

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