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Zur Gültigkeitsdauer des GAV Netzinfrastruktur

Ich arbeite als Netzelektriker für eine Firma mit Sitz im Kanton Bern. Mein Chef erwähnte im Herbst, dass noch nicht klar sei, ob der Bundesrat die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV Netzinfrastruktur rechtzeitig bewilligt, damit eine lückenlose Weitergeltung gewährleistet ist. Gerüchte machten die Runde, wonach sich deswegen die Lohn- und Arbeitsbedingungen verschlechtern würden. Gilt der GAV Netzinfrastruktur noch?

Mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 verlängerte der Bundesrat die Allgemeinverbindlichkeit (AVE) des GAV Netzinfrastruktur ohne Unterbruch bis zum 31. Dezember 2026. Mit der AVE-Verlängerung bleibt der Geltungsbereich des GAV auf alle Arbeitnehmenden und Arbeitgeber der Netzinfrastruktur- Branche anwendbar. Damit sind alle Arbeitgeber der Netzinfrastruktur weiterhin verpflichtet, die im GAV festgelegten Lohn- und Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.

Auf der Grossbaustelle im Kanton Bern, auf der ich aktuell tätig bin, arbeiten befristet auch Netzelektriker aus Polen, die bei einer polnischen Unternehmung angestellt sind. Sie sind seit mehreren Monaten auf der Baustelle tätig und kehren sporadisch nach Polen zurück. Die polnischen Kollegen sind am Morgen meist früher vor Ort, machen kaum Pausen und arbeiten noch, wenn ich Feierabend mache. Welche Regeln zur Arbeitszeit gelten für die Kollegen aus Polen und welcher Lohn steht ihnen zu?

Wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmende für einen bestimmten Zeitraum zum Arbeiten in ein anderes Land entsendet als das, wo er seinen Sitz hat und wo diese gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, liegt eine Entsendung vor. Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und entsandten Arbeitnehmenden bleibt während des Zeitraums der Entsendung weiterhin bestehen. Unter anderem zum Schutz ent sandter Arbeitnehmender hat das Parlament das Entsendegesetz (EntsG) erlassen. Dieses sieht vor, dass die für inländische Arbeitnehmende geltenden Normen in der Schweiz auch auf entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewandt werden müssen. Auch für die Kollegen aus Polen gelten namentlich die sich aus dem Arbeitsgesetz (ArG), den Arbeitsverordnungen (ArV) und dem allgemeinverbindlich erklärten GAV Netzinfrastruktur ergebenden Regeln zur Arbeits- und Ruhezeit und zum Lohn aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b des EntsG.

Es zeigte sich, dass mehreren polnischen Arbeitern nicht der im GAV festgelegte Mindestlohn bezahlt wird und die Arbeits bedingungen gemäss Branchen-GAV, ArG und ArV nicht eingehalten werden. An wen können sich die polnischen Kollegen wenden, um auf die systematischen Verfehlungen ihres Arbeitgebers aufmerksam zu machen?

Die Verstösse gegen die sich aus dem allgemeinverbindlichen GAV Netz infra struktur ergebenden Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen sind an die Paritätische Kommission Netzinfrastruktur-Branche zu melden, während Verfehlungen bezüglich ArG und ArV in die Kompetenz der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (Arbeitsmarktkontrolle Bern, AMKBE) fallen.

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