Artikel

Grafische Industrie: Jetzt den GAV 2013 umsetzen!

Der GAV 2013 - gültig bis mindestens 31. Dezember 2015 - ist seit dem 1. Juli 2013 offiziell in Kraft.

Nachfolgend ein Überblick über die wichtigsten Verbesserungen und Änderungen der Arbeitsbedingungen. Bei allfällig auftretenden Unklarheiten empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Regionalsekretariat oder dem Zentralsekretariat.

Mindestlöhne - Art. 221
Bei folgenden Kategorien gelten ab dem 1. Juli 2013 neue Mindestlöhne:

Gelernte, 4-jährige Lehre, 1. bis 4. Berufsjahr
                   CHF 4´200
Gelernte, 2-jährige Attestlehre, industrielle Weiterverarbeitung (neu)
                   CHF 3´700
Ungelernte
                   CHF 3´800

Lehrbedingungen - Art. 514 + 515
Ab dem 1. August 2013 haben die Lernenden im 1. und 2. Lehrjahr neu Anrecht auf folgende Mindestlöhne: CHF 600 bzw. CHF 800 im Monat. Für die PolygrafInnen im 1. Lehrjahr gibt es zukünftig CHF 300 im Monat.

Der Lehrbetrieb muss den Lernenden auch den 13. Monatslohn obligatorisch bezahlen.
Die Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Ausbildung, die eine weitere, verkürzte berufliche Grundbildung absolvieren, haben neu Anspruch auf folgende monatliche

 

Mindestentschädigungen:
Im 1. Lehrjahr          CHF 2´180
Im 2. Lehrjahr          CHF 2´420
Im 3. Lehrjahr          CHF 2´670

Arbeitszeit - Art. 202
Die 40-Stunden-Woche gilt weiterhin als Normalarbeitszeit. Die Betriebe können diese aber auf maximal 42 Stunden pro Woche erhöhen. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Geschäftsleitung, der Betriebskommission und/oder den betroffenen Arbeitnehmenden Voraussetzung! Im gegenseitigen Einverständnis können die Vertragsparteien beigezogen werden. Zwei Jahre nach der Einführung muss die Vereinbarung einmalig überprüft werden.

Werden in Betrieben, die die 42-Stunden-Woche eingeführt haben, aus wirtschaftlichen und/oder strukturellen Gründen Entlassungen ausgesprochen, sind diese Betriebe zu folgenden Entschädigungen verpflichtet: Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmenden die Wochenstunden, die über 40 Stunden hinausgehen, ohne Zuschlag für maximal ein Jahr bezahlen.

In den Zeitungsdruckereien beträgt die wöchentliche Arbeitszeit weiterhin maximal 40 Stunden - inklusive die für die Zeitungsherstellung tätige Druckvorstufe!

Zuschläge - Art. 223
Akzidenzdruckereien, Nachtarbeit von 23.00 bis 06.00 Uhr:
Bis 31. Dezember 2013                     70%
Ab 1. Januar 2014                               50%
Der gesetzliche Zeitzuschlag von 10% für Nachtarbeit ist im Zuschlag enthalten.

Die Akzidenzbetriebe, die auf oder nach dem 1. Januar 2014 den Nachtzuschlag von 70 auf 50 Prozent reduzieren wollen, müssen den Betroffenen für diese Reduktion einen Ausgleich in Geld gewähren: dies kann über höhere Grundlöhne geschehen oder durch einen monatlich ausbezahlten festen Betrag. Bis zum 31. Dezember 2012 gewährte Ausgleichszahlungen müssen durch die Betriebe nicht mehr bezahlt werden.

Gegenüber den Beschäftigten in den Zeitungsdruckereien müssen die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen durch die Betriebe auch weiterhin angewendet werden! Dies betrifft die Höhe der Zuschläge (nicht tiefer als 70% pro geleistete Nachtstunde!) und die durch den GAV 2009-2012 vorgeschriebenen Ausgleichszahlungen im Rahmen der Besitzstandwahrung bei einer früheren Senkung von 100 auf 70%.

Jahresarbeitszeit - Art. 203, 204, 204.1
In den Betrieben mit einer vereinbarten 42-Stunden-Woche gilt diese als Grundlage der Jahresarbeitszeit. Ansonsten ist es die 40-Stunden-Woche. Neu müssen die betroffenen Arbeitnehmenden mindestens 10 Tage (nicht mehr 14 Tage) im Voraus über den Arbeitszeitplan vorinformiert werden. Auf eine nächste Rechnungsperiode können neben den 120 Mehrstunden neu 100 Minderstunden übertragen werden. Beim Austritt eines Mitarbeitenden darf der Arbeitgeber die auf seine Anordnung entstandenen Minusstunden nicht dem Arbeitnehmenden vom Lohn abziehen.

Kommt bei der Überprüfung des Jahresarbeitszeitsystems zwischen den Parteien keine Einigung zustande, so gilt das bisherige Modell der Jahresarbeitszeit.

Wir sind uns bewusst, dass bei der Anwendung und Umsetzung der neuen Bestimmungen des GAV 2013 bei euch Fragen und Unklarheiten auftauchen können. Deshalb führen wir im Frühherbst in allen drei Sprachregionen zum besseren Verständnis anwendungsorientierte Workshops für die Mitglieder von Betriebskommissionen, die gewerkschaftlichen Vertrauensleute sowie weitere Interessierte durch. Wir werden euch frühzeitig über die Daten und die jeweiligen Versammlungsorte orientieren.

Das Zentralsekretariat von syndicom für die Branche Grafische Industrie und Verpackungsdruck (GIV) wünscht eine (hoffentlich) schöne und warme Sommerzeit und erholsame Ferien.

 

Hans-Peter Graf und Roland Kreuzer

Informiert bleiben

Persönlich, rasch und direkt

Du willst wissen, wofür wir uns engagieren? Nimm Kontakt zu uns auf! Bei persönlichen Anliegen helfen dir unsere Regionalsektretär:innen gern weiter.

syndicom in deiner Nähe

In den Regionalsekretariaten findest du kompetente Beratung & Unterstützung

Jetzt Mitglied werden