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Journalismus - Das Öffentlichkeitsprinzip

Ich arbeite als freier Journalist und schreibe u. a. zu gewerkschaftspolitischen Themen. Aktuell arbeite ich an einem aufwendigen Hintergrundbericht und benötige Informationen aus amtlichen Dokumenten, die sich beim Seco befinden. Habe ich ein Recht auf Einsicht in diese Dokumente?

Artikel 16 der Bundesverfassung gewährleistet die Meinungs- und Informationsfreiheit. Die Informationsfreiheit umfasst das Recht, Nachrichten und Meinungen ohne Eingriffe des Staates zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und weiterzuverbreiten. Ob eine Informationsquelle öffentlich zugänglich ist, wird nach den einschlägigen Gesetzen und den Umständen des konkreten Falls beurteilt. Seit 2006 ist das Bundesgesetz über die Öffentlichkeit (BGÖ) in Kraft. Für die Bundesverwaltung – und das Seco als Teil davon – gilt seither das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt. Das BGÖ räumt grundsätzlich jeder Person das Recht ein, Einsicht in Dokumente der Bundesverwaltung zu nehmen. Wenn ein höher zu gewichtendes Geheimhaltungsinteresse (z. B. Gefährdung wirtschaftspolitischer Interessen der Schweiz, Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz, Beeinträchtigung der Privatsphäre Dritter) der Einsichtnahme entgegensteht, kann das Seco diese verweigern.

Mit welchen Kosten ist ein Gesuch verbunden, und wie kann ich vorgehen, wenn mir die Einsicht in die verlangten Akten verweigert wird?

Ein Antrag auf Akteneinsicht ist kostenlos. Die zuständige Behörde kann den Aufwand für die Bearbeitung des Gesuchs in Rechnung stellen, wenn der verursachte Aufwand 100 Franken übersteigt. Über die beabsichtigte Gebührenerhebung muss die Behörde die antragstellende Person vorgängig informieren.

Innert 20 Tagen ab Erhalt des ablehnenden Entscheids kann gestützt auf Art. 13 BGÖ beim Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein Schlichtungsantrag gestellt werden. Verläuft das kostenlose Schlichtungs verfahren erfolgreich, ist das Verfahren beendet. Einigen sich die Parteien nicht, gibt der EDÖB ihnen eine schriftliche Empfehlung ab.

Verlangt es die antragstellende Person oder hält die Behörde – entgegen der Empfehlung des EDÖB – am ablehnenden Entscheid fest, erlässt sie einen formellen Entscheid. Gegen diesen Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Verfahren ist kostenpflichtig.

Ich schreibe u. a. für Tageszeitungen und bin auf eine schnelle Informationsbeschaffung angewiesen. Kann ich mich als Journalist auf besondere Rechte berufen?

Die Behörden müssen auf die besonderen Bedürfnisse der Journalist*innen Rücksicht nehmen. Es wird beispielsweise empfohlen, auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten, wenn ein überwiegendes Interesse an der Dienstleistung besteht. Die Öffentlichkeitsverordnung regelt, dass bei Gesuchen von Medienschaffenden auf die zeitliche Dringlichkeit der Berichterstattung Rücksicht genommen werden muss.

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