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Ausländische Angestellte

Ich arbeite in einem der grossen Postzentren, in dem auch viele AusländerInnen tätig sind. Besonders ein Kollege schikaniert mich immer wieder mit rassistischen Sprüchen. Obwohl die Teamleiter davon wissen, unternehmen sie nichts dagegen. Letzte Woche fand zum Abschied einer Kollegin ein Apéro statt, an dem eine kalte Platte angeboten worden ist. Da ich aus religiösen Gründen auf den Verzehr von Schweinefleisch verzichte, habe ich mich damit begnügt, vom Gemüsedip zu probieren. Darauf rief besagter Kollege in die Runde: „Die verdammten Muslime sollte man alle an die Wand stellen.“ Welche Möglichkeiten habe ich, mich dagegen zu wehren?

 

Im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht hat die Schweizerische Post dafür zu sorgen, dass die Persönlichkeit ihrer Arbeitnehmenden während der Arbeitszeit bzw. in ihren Räumen geschützt wird. Die Arbeitgeberin hat insbesondere dafür zu sorgen, dass keine persönlichkeitsverletzenden Übergriffe durch andere KollegInnen stattfinden. Rassistische Äusserungen gelten als solche. Dazu muss die Post auch präventive Massnahmen ergreifen. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hat die Post also auch dafür zu sorgen, dass keine rassen- oder religionsdiskriminierenden Äusserungen fallen. Das Festhalten von klaren und fairen Verhaltensregeln sowie ein klares Statement gegen Rassismus von Seiten der Zentrumsleitung kann zu einem hassfreien Arbeitsklima beitragen.

Es geht nicht an, dass die Teamleiter bei konkreten Vorfällen nicht intervenieren. Sie haben bei deinem Kollegen sofort klar zu stellen, dass die Post ein solches Verhalten nicht duldet. Wenn du bei deinen Vorgesetzten wegen der ausbleibenden Reaktion intervenierst und da-nach trotzdem nichts passiert, kannst du der Arbeit fern bleiben. Der Arbeitgeber muss dir in diesem Fall den Lohn weiterhin bezahlen. Er befindet sich im sogenannten Annahmeverzug.

Eine schwere Persönlichkeitsverletzung – wie sie am Betriebsfest bei euch vorgefallen ist – kann sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung von deiner Seite her sein. Diese Möglichkeit nützt dir aber wahrscheinlich wenig, da du ja auf die Arbeitsstelle angewiesen bist.

Du kannst jede Persönlichkeitsverletzung gerichtlich feststellen lassen und auf Schadenersatz und Genugtuung klagen. Du musst natürlich vor Gericht sowohl die Persönlichkeitsverletzung selber wie auch den dadurch entstandenen Schaden beweisen können. Die Höhe einer allfälligen Genugtuung hängt sehr stark von der Schwere der Persönlichkeitsverletzung ab.

Die Äusserung deines Kollegen am Betriebsfest erfüllt zudem den Straftatbestand der Rassendiskriminierung. Er hat seine Äusserung ganz klar in der Öffentlichkeit gemacht und mit dem Ausdruck „an die Wand stellen“ wird deutlich zu Hass und gar Gewalt gegen Muslime aufgerufen. Du kannst den Kollegen bei der Polizei dafür anzeigen.

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Bernadette Häfliger Berger, lic. iur., Rechtsanwältin, Leiterin Gleichstellung und Recht

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