AHV x 13 Initiative

Seit 1.1.24 ist das revidierte AHV-Gesetz in Kraft. Derweil Anfang März wieder Abstimmungen zur AHV anstehen, sind wichtige Änderungen noch kaum bekannt, abgesehen von der Erhöhung der Mehrwertsteuer und des Rentenalters der Frauen. Zum Beispiel wird nicht mehr vom Rentenalter gesprochen, sondern von Referenzalter und vom flexiblen Rücktritt. Was bedeutet die Flexibilisierung konkret für deine Pensionierung? Wir klären dich auf.

Wie bis anhin kannst du deine Rente zwei Jahre früher beziehen, das heisst neu: ab 63. Für Frauen der Übergangsjahrgänge (*1961–1969) ist die Pensionierung ab 62 mit einem tieferen Kürzungssatz möglich oder sie erhalten bei einer Pensionierung mit 65 einen individuell berechneten, lebenslangen Zuschlag. Dieser wird weder bei der Plafonierung der Renten noch beim Bezug von Ergänzungsleistungen angerechnet.

Neu ist, dass du dich auf einen von dir gewählten Monat frühpensionieren lassen kannst. Die Kürzung der Altersrente bis zum Erreichen des «Referenzalters» 65 hängt also davon ab, wie viele Jahre resp. Monate zum Voraus du deine Rente beziehen willst. So beträgt die Rentenkürzung z. B. bei einer Pensionierung mit 64 Jahren und 6 Monaten lebenslang 3,4 %, mit 63 Jahren und 9 Monaten wird um 8,5 % gekürzt. Eine Übersicht findest du auf den meisten Webseiten der kantonalen Ausgleichskassen.

Der Aufschub deiner Rente über das Referenzalter (= 65) hinaus ist immer noch während 5 Jahren möglich, also bis zum 70. Altersjahr. Auch bei einem Aufschub ist eine Pensionierung monatlich möglich. Wie bisher wird ein Zuschlag gewährt, der aber nicht monatlich, sondern pro Quartal abgestuft ist. Lässt du dich also mit 66 Jahren und 6 Monaten pensionieren, erhältst du einen Zuschlag von 8 %. Arbeitest du 2 Monate länger, also bis 66 Jahre und 8 Monate, beträgt der Zuschlag immer noch 8 %. Erst ab dem 9. Monat erfolgt eine Erhöhung, in unserem Beispiel würde der Zuschlag 9,4 % betragen.

Mit dem «flexiblen Teilbezug» der Altersrente zwischen 20 und 80 % kannst du z. B. mit 63 dein Pensum auf 80 % reduzieren und bereits eine 20-prozentige – gekürzte – AHV-Rente beziehen. Ist dein Arbeitgeber einverstanden, kannst du z. B. mit 65 das Pensum nochmals reduzieren und bis 70 noch zu 40 % arbeiten und den Rentenanteil auf 60 % erhöhen. Bei einem solchen Teilaufschub wird der Rentenzuschlag allerdings erst ausbezahlt, wenn die gesamte Altersrente bezogen wird.

Die Berechnung ist einiges komplizierter als vorher. Daher empfehlen wir dir, eine individuelle Berechnung zu machen oder direkt bei deiner kantonalen Ausgleichskasse eine Vorausberechnung zu verlangen.

Diese Flexibilisierung ist in Anbetracht der schwindenden Kaufkraft infolge Teuerung, geringer Lohnerhöhungen, Anstieg der Krankenkassenprämien und zu erwartender Senkungen des Umwandlungssatzes bei den Pensionskassen zu begrüssen. Sie ist jedoch nur umsetzbar, wenn die Arbeitgeber auch bereit sind, ältere Arbeitnehmende weiter zu beschäftigen und für diese vermehrt Teilzeitpensen anzubieten.

Gerne kannst du dich zur Pensionierungsberatung anmelden.

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