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Contact- und Callcenter

Ohne Warteschlaufe zum Ziel

Nach hartnäckigem Engagement in einzelnen Unternehmen haben wir gemeinsam mit den Mitgliedern den Abschluss eines Branchen-Gesamtarbeitsvertrags erreichen können. Seit September 2015 ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) in Kraft, weitere Unternehmen haben sich im 2017 angeschlossen und seit 1. Juli 2018 gilt der GAV der Contact- und Callcenter-Branche als allgemeinverbindlich.

Eine Branche vor Herausforderungen

Die von syndicom in Auftrag gegebene Studie «Arbeiten im Call Center» ergab, dass die Branche vor grossen Herausforderungen steht, damit sie in der Schweiz weiterhin hochwertige Dienstleistungen anbieten kann. Vor diesem Hintergrund fordert syndicom dringend Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und stetige Aus- und Weiterbildungen für die Angestellten von Contact- und Callcentern.

Offenes Ohr

Dass die Contact- und Callcenter-Branche etwas für ihre Beschäftigten tun muss, war uns schon länger klar – und den Unternehmensverantwortlichen schliesslich auch. So wurden aus den Verhandlungen für einen Firmen-Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit Capita/avocis rasch Verhandlungen für einen Branchen-GAV mit dem Arbeitgeberverband contactswiss. Diesem Branchen-GAV schloss sich im Sommer 2017 der Branchenverband CallNet.ch an. Am 1. Juli 2018 wurde der GAV schliesslich vom Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt und gilt damit für alle Dienstleister in der Schweiz. Es handelt sich dabei um den ersten allgemeinverbindlichen GAV in diesem Bereich und damit um einen Meilenstein in der Sozialpartnerschaft.

Was der allgemeinverbindliche GAV bringt

Vom allgemeinverbindlichen GAV der Contact- und Callcenter-Branche profitieren über 3000 Angestellte schweizweit. Neu gelten für alle Arbeitnehmende:

  • Klar geregelte Mindestlöhne: Je nach Region einen Minimallohn von 3500 bis mehr als 5000 Franken (Gesetz: keine Regelung)
  • 42 Arbeitsstunden/Woche (Gesetz: 45 Stunden)
  • Pflicht zur ordnungsgemässen Arbeitszeiterfassung
  • Klar geregelte Pflicht zur Erstellung eines schriftlichen Arbeitsvertrags und zur Festlegung des Pensums
  • Begrenzung von befristeten Arbeitsverhältnissen auf 12 Monate
  • Bei Kündigungen: Pflicht zur schriftlichen Kündigung und eine verlängerte Kündigungsfrist nach dem 5. Dienstjahr (Gesetz: Keine Pflicht)
  • Ab 6. Dienstjahr 25 Tage Ferien (Gesetz 20 Tage)
  • Bei Krankheit 100% Lohn ab dem 1. Krankheitstag bis zum Ende der KTG-Wartefrist und anschliessend 80% während max. 730 Tagen ( Gesetz: 21 bis max. 273 Tage je nach Anstellungsdauer)

So profitieren Sie zusätzlich als syndicom-Mitglied

Werden Sie Mitglied und profitieren Sie von Angeboten wie:

  • Kostenloser Berufsrechtsschutz
  • Bis zu 500 Franken/Jahr für Weiterbildungen
  • Vergünstigungen bei unseren Partnern
  • Erstattung des obligatorischen GAV-Beitrags

Die wichtigsten Mitglieder-Vorteile im Überblick

Studie «Arbeiten im Call Center»

Eine Fallstudie zur Arbeitspraxis und beruf lichen Perspektive von Beschäftigten in Schweizer Call Centern

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